Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


recht_und_gesetz:erlass_betreffend_die_spatzen-_kraehen-_und_rattensteuer

Erlasz seyner hochwohlgeborenen, stolzen, barmherzigen und rechtschaffenen Hoheyt Johann Friedrich von Ravur, durch die Gnaden der Ewgen Groszherzog von Hohenstaden, Herzog von Ravur etc. etc. pp., Kronvasall Ihrer Majestaet von Ewgen Gnaden zu Grenzbrueck, Viola Auguste der Ersten und Reychshochrichter.

gegeben Herzogsehr, 19. Hochfluten, anno 1411 p.r.c.

Ueber Spatzen, Kraehen und Ratten

Item sey hiermit fuer Jederman kund und zu wissen, dasz Wir, Johann Friedrich von Ravur entschieden, dasz fortan und immerwaehrend, ein jeder Mann, welcher Hof und Gueter verwaltet, in den Mondenlaeufen vom 17. des Hochfluten, bis zum 30 des Gilbhardt vier Spatzen, drey Kraehen und fuenf Ratten zu fangen, zu erschlagen und ihre Koepfe bey Unseren Steueraufsehern abzuliefern hat oder so ihm dies unmoeglich er gleichenfalls eine Abgabe hierauf zu entrichten, von einem Viertel Silbergroschen fuer jeden fehlenden Kopf, welchen er also nicht abliefert. So iszet es naemlich eine widerwaertige und schaedliche Plag, dasz solcherarth Getier, wie zuvor genannt, ueber die Felder kommt, das Saatgut, die Keymlinge oder die Ernte friszt.

Wer aber wider diese Aufforderung handelt und die Abgabe nicht enrichtet, weder in Naturalien noch in Geldeswerth, der soll als Steuerpreller bestraft und daher mit Schuldturm nach dem ueblichen Masze oder mit Auspeitschen bestrafet werden, je nach dem Befinden unserer ehrenwerten Steueraufseher, die hiertzu von uns bevollmaechtigt werden.

Solcherart iszet Unser Wille.

Namens und Auftrags seyner Durchlaucht, Johann Friedrich von Ravur,

Gegeben zu Ravur,

Monsieur Claude von Isere, Schatzmeyster des Groszhertzogs

recht_und_gesetz/erlass_betreffend_die_spatzen-_kraehen-_und_rattensteuer.txt · Zuletzt geändert: 2011/07/19 09:56 von maetti