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Constitutio Concilii Regnis Grenzbrueckensis

‚Althergebrachtes Regular ueber den Reychstag und seyne Abhaltung durch die Krone’

Gegeben durch Edict Seyner hochwohlgeborenen und gesalbten Majestaet Wielands des II., des Frommen, Koenig von Ewgen Gnaden zu Grenzbrueck, Herzog von Limest, Markgraf zu Belartha und Firnwall,

Koenigsehr, den dritten Tage des Myrnsmondt im Jahre der Ewgen, anno 1061 p.r.c.

‚Vom Reychstag als altstaendischer Versammlung des Adels’

Hohe Vorredt

Item, iszet es Uns, Wieland dem Frommen, Unseres Zeychens Koenig von Ewgen Gnaden zu Grenzbrueck, Herzog von Limest, Markgraf zu Belartha und Firnwall et cetera, seyt Jahr und Tag von besonderem Anliegen und Ansinnen, dasz die vornehmsten Staende des Reyches, also der Adels, die Ecclesia und die Academia Clavis Mundi zu rechter Zeyt und an rechtem Orthe Reychstag abhalten sollen, auf dasz durch weysen Rathsschlusz der Vornehmsten und Nobelsten des Reyches, Frieden und Wohl im Reyche bewahret werde, unrechte Fehde und Feldzug unterbunden und geaechtet und in Angelegenheyten hoechster Bedeutung Recht gesprochen oder gemeynsames Unterfangen vereynbarth werde. Also hiertzu der Feyerliche Reychstag eynmal im Jahreslauf stattfinden soll und jeder der vorgenannten vornehmsten Staende und eyne jede Bluthlinie des Adels verpflichtet sey Fuersprecher und Repraesentanten zu bestimmen und zum Feyerlichen Reychstage zu entsenden, auf dasz jedes Hohe Haus des Reyches Rechenschaft mag ablegen koennen vor den Ewgen und der Krone sowie jedem anderen Hohen Hause des Reyches. Item Wir dies wollen, haben Wir hernachfolgend erlaszen, in welcher Arth und Weyse der Feyerliche Reychstag sollt abgehalten werden und was sonst von Uns in diesbezueglicher Angelegenheyt fuer erforderlich erachtet.

Art. I - Vom Rechte der Eynberufung des Reychstags

[1] Item, das Conciliarregal stehet ad priori der Krone, ad secundum der Reychscantzley und ad tertium eynem jedem Unserer geliebten Kronvasallen zu, jedoch niemand anderem. Wer daher sich erdreystet eynen Feyerlichen Reychstag eynzuberufen, ohne dasz er hierob berechtigt, wie vorgehend geschrieben, der soll mit der Reychsacht belegt werden und niemand soll seynem Rufe folgen.

Art. II - Zu welcher Zeyt und an welchem Orthe da also Reychstag gehalten werden soll

[1] Unter den vielfachen Sorgen um das Gemeynwohl, die unsere Gedancken staendig bewegen, hat unsere Hoheyt nach gruendlicher Erwaegung fuer noetig erachtet, dasz die Noblen, Frommen und Weysen des Reyches zu Berathungen ueber sein Wohl und das der ganzen Welt sich oefter als gewoehnlich versammeln. Als gediegene Stuetzen und unerschuetterliche Saeulen des Reyches, die nun eynmal durch weyte Strecken voneynander getrennet leben, koennen sie derarth ueber aufkommende Maengel in den ihnen bekannten Gegenden, Laendereyen und Gemarckungen berichten, sie vergleychen und mit klugen vorausschauenden Rathschlaegen durch geeygnete Veraenderungen Hilfe bringen. Deshalb haben wir auf unserem feyerlichen Reychstag in Lynsbrunn, anno 1059 p.r.c., den unsere Hoheyt gemeynsam mit den ehrwuerdigen geystlichen und erlauchten weltlichen Kronvasallen sowie mit vielen anderen Fuersten und Vornehmen des Reyches abgehalten hat, mit den Kronvasallen berathen, und wir beschlieszen nach ihrem Rathschlag fuer das allgemeyne Wohl und Heyl folgendes: Die Kronvasallen sollen von nun an einmal jaehrlich in irgendeiner Stadt des Reyches persoenlich zusammenkommen; und wir wollen, dasz die Tagung nur so lange dauern moege, wie es uns und ihnen gefaellt. In dieser Zeyt nehmen wir sie in unser koenigliches Geleyt bei der Hinreyse, dem Aufenthalte und auf dem Rueckwege. [2] Damit die Beschaeftigung mit dem allgemeynen Wohl und dem Frieden nicht durch Aufenthalt und Verzug bei Vergnuegungen oder gar zu haeufige Gastmaehler gehemmt wird, wie es schon geschehen ist, haben wir auf einmuethigen Wunsch angeordnet, dasz kuenftig waehrend eines Reychstags oder einer staendischen Versammlung niemandem erlaubt iszet, zu allgemeynen Feyern alle Fuersten einzuladen; kleynere Einladungen, die den Verlauf der Geschaefte nicht hemmen, moegen mit Maszen erlaubt seyn. [3] Der Feyerliche Reychstag soll gehalten werden in der Zeyt vom Beginn des Fruehjahrs bis zum Ende des Herbstes, in particulari zwischen dem Alatheustag und Foggensend. Zu Wintertagen aber soll dem Grunde nach keyn Reychstag gehalten werden, da das Reysen zu diesen Zeyten beschwerlich und gefahrvoll iszet. Da es aber die Hohe und Vornehmste Pflicht des Feyerlichen Reychstags iszet, Unbil und Unfriede von der Krone und vom Reyche abzuwenden, da soll der Reychstag auch sonst zu jeder Zeyt abgehalten werden koennen, wenn es fuer erforderlich erachtet. Je danach, wer den Reychstag eynberufen, der soll auch fuer angemeszenen Orth sorgen, an dem getagt werde. So soll ausreychend und sicherer Platzc wie auch standesgemaesze Unterkunft fuer alle Participanden vorhanden seyn. Er soll fuerderhin fuer ausreychend Speys und Trunck sorgen, auf dasz niemand nach langer oder kurzer Reyse Hunger oder gar Durst leyden muesze. Ob des Schutzes willen, welchen er den Participanden schuldig iszet, so erachten Wir es alleyn foerderlich, dasz in Burg, Veste oder im mindesten in befestigter Stadt getagt werden soll.

Art. III - Von der Pflicht zum Geleyte

[1] Wir bestimmen und bekraeftigen durch diesen stets gueltigen koeniglichen Erlasz mit sicherem Wissen kraft unserer koeniglichen Gewalt: Wenn in Zukunft die Nothwendigkeyt oder der Fall eintritt, eynen Feyerlichen Reychstag abzuhalten und die Noblen Staende nach altem, loeblichem Brauche zur Wahl kommen, soll jeder Kronvasall nach vorheriger Aufforderung alle anderen Kronvasallen oder deren zu diesem Reychstage abgeschickten Gesandten und Lehensleut durch seine Laender, Gebiete und Orthe und auch darueber hinaus nach seinem Koennen geleiten und ihnen ohne Arglist Geleyt gewaehren bis zu dem Orthe, in der der Reychstag festlich begangen wird, und ebenso auf dem Rueckwege, bey Strafe des Meineyds und des einmaligen Verlustes seiner Stimmen im Reychstage. Und Wir bestimmen, dasz diese Strafen ebenfalls diejenigen treffen sollen, die sich bei der Gewaehrung des erwaehnten Geleyts aufsaessig oder nachlaessig gezeyget haben.

[2] Wir verfuegen ferner und gebieten allen anderen Herzoegen und Fuersten, die durch die Krone mit Lehen verschiedener Art beleget, und auch allen Grafen, Freiherren, Rittern, Knappen , Adligen und Nichtadligen, Buergern und Gemeynschaften in Burgen, Staedten und Orten des hohen Reyches, dasz sie dann, wenn der feyerliche Reychstag herankommt, einen jeden Kronvasall nach seynem Ersuchen und auch dessen Gesandten und Lehensmaenner, die er zu diesem Reychstage entsendet hat, durch ihre Gebiete und nach ihrem Koennen darueber hinaus ohne Arglist auf genannte Weyse geleyten sollen. Diejenigen aber, die es wagen, gegen unsere Verfuegung zu verstoszen, sollen deshalb die untengenannten Strafen erleyden. Alle Herzoege, Fuersten und Grafen, Freiherren, Edelleute, Ritter und Knappen und alle Adligen, die das Gegenteyl thun, machen sich des Meineyds schuldig und sollen alle Lehen verlieren, die sie durch die Krone und von allen anderen Herren empfangen haben, und saemtliche Besitzungen, von wem sie die auch haben moegen. Alle Buerger und Buergerschaften, die es wagen, gegen diese Bestimmungen zu verstoszen, sind gleichfalls meineydig und sollen auszerdem alle ihre Rechte, Freiheyten, Privilegien und Gnaden, die sie von der Krone erhalten haben, gaenzlich verlieren und mit allen ihren Leuten und Guetern dem Bann und der Reychsacht verfallen. Und wen Wir deswegen jetzt und in Zukunft als rechtlos erklaeren, darf fortan von jedermann eigenmaechtig und ohne Urteylsspruch und ohne Anrufung einer Obrigkeyt straflos verfolgt werden; und wer ihn angreyfet, hat deshalb keine Strafe zu befuerchten, weder vom Reyche noch von jemand anderem. Denn diejenigen, die sich derart pflichtvergessen gegen das Gemeynwohl und gegen den Bestand und die Wuerde des heyligen Reyches und gegen ihre eigene Ehre und ihr Wohl vergehen, sind offensichtlich treulose und frevelhafte Aufruehrer, Empoerer und Verraeter.

[3] Wir bestimmen ferner und gebieten, dasz die Buerger und Buergerschaften aller Staedte den Kronvasallen und jedem einzelnen von ihnen und deren Gesandten auf ihren Wunsch Speys und Tranck zum ueblichen Preyse und Wechselkurse verkaufen oder verkaufen lassen sollen, die jene oder die genannten Gesandten und ihre Leute benoetigen, wenn sie zum Reychstage reysen oder von ihm wieder abreysen. Die Zuwiderhandelnden sollen durch ihr Thun den Strafen verfallen, die wir zuvor gegen Buerger und Gemeynschaften verhaengt haben.

[4] Wenn einer der Herzoege, Fuersten, Grafen, Freiherren, Ritter, Knappen, Adligen oder Nichtadligen, Buerger oder Stadtgemeynden es wagt, einem Kronvasall, der zum feyerlichen Reychstage reyst oder von ihm wieder zurueckkehret, feyndlich nachzustellen oder aufzulauern oder sie selbst, ihre Leut und ihr Habe und Guth oder ihre Gesandten und Lehensleut anzugreyfen oder zu belaestigen - es sey mit oder ohne Bitte um Geleytschutz -, der soll samt allen Gefaehrten seiner Schandtath den vorgenannten Strafen verfallen seyn, indem ein jeder die Strafe oder Strafen erleydet, die wir gemaesz den obengenannten Verordnungen nach dem Stand der Personen verhaenget haben.

[5] Wenn aber ein Kronvasall mit einem anderen in Fehde lieget und zwischen ihnen Streyt, Feyndschaft oder Uneinigkeyt bestehet, dann soll trotzdem einer den anderen oder dessen Gesandten und Lehensmann, die zu jenem Reychstage ausersehen sind, pflichtgemaesz auf obengenannte Weyse geleyten bey Strafe des Meineyds und des einmaligen Verlustes seiner Stimmen im Reychstag gemaesz den obigen Darlegungen.

[6] Wenn andere Herzoege, Fuersten, Grafen, Freiherren, Ritter, Knappen, Adlige oder Nichtadlige, Buerger oder Staedte mit einem oder mehreren Kronvasallen verfeyndet sind oder Streyt, Krieg und Zwietracht unter ihnen bestehet, sollen sie trotzdem ohne Widerspruch und Arglist dem oder den Kronvasallen - und dessen oder deren Gesandten und Lehensleut, die zum Reychstage geschickt werden oder von ihm zurueckkehren - solches Geleyt gewaehren, wenn sie den von uns festgesetzten Strafen entgehen wollen, welche die Zuwiderhandelnden erleyden. Zur Bekraeftigung und groeszeren Sicherung dieser Anordnungen bestimmen und wollen Wir, dasz alle Kronvasallen und Herzoege und anderen Fuersten sowie Grafen, Freiherren, Adligen, Staedte und ihre Stadtgemeynden alles Vorgenannte mit ihren Urkunden und Eyden bestaetigen und sich zur gewissenhaften und ehrlichen Erfuellung getreulich verpflichten mueszen. Wer aber die Ausstellung einer derartigen Urkunde verweygert, soll dadurch den Strafen verfallen, die wir nach dem Stand der Personen ueber jeden einzelnen oben verhaengt haben.

[7] Wenn ein Kronvasall oder Herzog oder ein anderer Fuerst, welchen Standes oder Ranges er sey, der ein oder mehrere Lehen von der Krone traegt, oder wenn ein Graf, Freiherr oder Adliger und deren Nachkommen oder Erben die Erfuellung unserer koeniglichen Verordnungen und Gesetze verweygert, oder wenn er es wagt, sie zu uebertreten, dann sollen, falls es sich um einen Kronvasallen handelt, die anderen Kronvasallen ihn daraufhin aus ihrer Gemeynschaft ausschlieszen, und er soll seyne Stimme im Reychstage sowie den Stand, die Wuerde und das Recht vor den anderen Kronvasallen einbueszen, und er soll nicht mit den Lehen belehnt werden, die er sonst von der Krone beseszen haette. Ein anderer Herzog, Fuerst oder Adliger aber, der gegen diese unsere Gesetze verstoeszet, soll ebenfalls nicht in die Lehen eingesetzt werden, die er von der Krone oder sonst besitzet; und auszerdem soll er deshalb alle jene Strafen erleyden, die seine Person betreffen.

[8] Wir wollen aber und bestimmen ausdruecklich, dasz jeder Kronvasall, der ein solches Geleyt haben will, den Betreffenden seynen Wunsch und zugleych den vorgesehenen Reyseweg rechtzeytig mitteylen moege und das Geleyt fordern soll, damit die zur Geleytstellung Verpflichteten und derart Aufgeforderten sich entsprechend und angemessen darauf vorbereyten koennen.

[9] Wir erklaeren fuerderhin, dasz diese Bestimmungen ueber das Geleyt so verstanden werden mueszen, dasz jeder Obengenannte oder vielleycht nicht Angesprochene, von dem es im vorgenannten Falle zu fordern waere, bei den angefuehrten Strafen verpflichtet iszet, das Geleyt wenigstens durch seine Laender und Gebiete und darueber hinaus nach seynen Kraeften ohne Arglist zu stellen.

[10] Jeder Kronvasall - oder seine Gesandten und Lehensleut - darf waehrend des Reychstages in den Orth, wo sich die Staende zum Reychstage einfinden, blosz mit eynhundert Reytern einziehen, unter ihnen nur zweye Dutzend Bewaffnete oder weniger, aber nicht mehr.

[11] Ein zum Reychstag berufender und aufgebotener Kronvasall soll seine Stimmen im Reychstage verlieren, wenn er nicht kommdt und auch keine rechtmaeszigen Gesandten oder Lehensleut schicket, die mit offenen und mit seynem groszen Siegel versehenen Briefen ausgestattet sind, welche den vollen, selbstaendigen und uneingeschraenkten Auftrag enthalten. Der Kronvasall gibt das Stimmrecht ebenfalls auf, wenn er zwar kommet - oder vielleicht solche Gesandten oder Lehensleut schicket -, jedoch nachher er selbst oder die erwaehnten Gesandten vom Orthe abreysen, ehe der Reychstag beschloszen worden und der Kronvasall keynen berechtigten Repraesentanten eingesetzet und zurueckgelaszen hat.

[12] Waehrend der ganzen Zeit, in der im Reychstage verhandelt und beraten wird, duerfen die Buerger des Orthes, an welchem getaget wird, niemanden in die Stadt einlaszen oder ihm irgendwie den Eintritt erlauben, welch Ansehen, Stand oder Rang er auch habe. Ausgenommen sind die Kronvasallen und ihre Gesandten und Lehensleut oder Bevollmaechtigten, von denen jeder einzelne mit fuenfzig Pferden eingelaszen werden musz, wie oben gesaget wird. Wenn aber nach dem Einzug der Kronvasallen oder waehrend ihres Aufenthalts in jener Stadt ein Unbefugter angetroffen wird, mueszen die Buerger selbst sofort und wirksam fuer seine Ausreyse sorgen, um alle gegen sie verkuendeten Strafen zu vermeyden, und auch kraft des Eydes, den die Buerger deswegen nach der vorliegenden Anordnung bei den Gebeynen des Heiligen Rudegar schwoeren mueszen.

Art. IV - Vom Stande und Range im Allgemeynen

[1] Item kennen Wir, seyt dem Edicte Abnons des Einers, im Reyche die Staende des Adels, des Clerus, der Freien und Buergerlichen, der Hoerigen, alldieweyl auch Leybeigene genannt, und der Rechtlosen. Item sind Adlige alle Personen von Vornehmem und Noblem Stande. Dem Adel in allen Rechten und Pflichten gleychgestellt sind jene Hohen Wuerdentraeger, welche Titel und Privilegien der Academia Clavis Mundi innehaben und fuehren und jene Ewgefaelligen Wuerdentraeger, welche die Krone in den Dienst der Ecclesia bestellt hat.

[2] Item sey solcherart im Stande des Adels zwischen dem jeweylgen Bluthrange zu unterscheyden, also von welcher Guete und Edelheyt das Bluthe sey, alldieweyl hierob gemaesz besondere Rechte und Pflichten bestehen sollen. A priori stehet daher die Krone und Ihre saemtlichen Anverwandten, in explicio die Kronprinzen, welche allesamt den ersten Bluthrange innehaben. Hernach folgen im zweyten Bluthrange die Kronvasallen, die Groszherzoge, Herzoge und der Senator Maximus et Superior ebenso wie die Senatores Aenei der Academia Clavis Mundi sowie der Filius Primus und die Vocati Prior der Ecclesia. Vom dritten Bluthrange sind die Groszfuersten, Fuersten und Grafen der Mark, sowie die Senatoren der Academia Clavis Mundi und die Aebte und Priori Superiori der Ecclesia. Dem vierten Bluthrange gehoeren die Grafen und Barone, die Reychsritter der Krone, ferner die Magii Minori der Academia Clavis Mundi an. Vom fuenften Bluthrange seyen die Reychsritter des zweyten Bluthranges, die Magister Magni der Academia Clavis Mundi und die Priori der Ecclesia. Hernach folgen im sechsten Bluthrange also die Edelherren, Ritter und die Edeldamen. Vom niedersten Bluthrange des Adels sind die Edelknappen des ersten und zweyten Bluthranges.

Art. V - Wer aber zum Reychstage zugelaszen werden soll

[1] Zum Reychstage sey nur zugelaszen, wer von Adligem Stande, gleych ob seyner Bluthlinie oder seynes Bluthranges, wer eyn Hohes Mitglied der geheyligten Ecclesia oder eyn Ehrwuerdiges Mitglied des Hohen Rathes der Academia Clavis Mundi Grenzbrueckensis iszet oder von diesen jedenfalls fuer berechtigt und bevollmaechtigt erklaert worden.

[2] Wer da zugelaszen zu werden wuenscht, der soll der Krone oder dem Reychsverweser, also jenem Kronvasall, welcher den Reychstag eynberufen und in Zeyten des Fernbleybens der Krone, den Reychstag leytet, fuerderhin seyn Kommen mitteylen und ebensolch ankuendigen, ob er im Reychstage Worth und Stimme oder nur Worth oder nur Stimme verlange und wie er sich zu berechtigen oder ob er eynen Bevollmaechtigten zu schicken gedencke. Der erste und zweyhte Bluthrang aber bedarf sich nicht zu rechtfertigen in Arth und Weyse wie vormals beschrieben und dies hier nur erwaehnet, um jeglichen Zweyfel hierob von vornhereyn zu vermeyden.

Art. VI - Wie da also der Reychs- und Landfrieden ausgerufen werden soll

[1] So sey fuer die Dauer da Feyerlicher Reychtag abgehalten werde fuer das Reych der Reychsfrieden und fuer jenes Lehen, in welchem der Reychstag stattfinde der Landfrieden ausgerufen und daher Fehde und Krieg fuer alle Staende untersaget. So es dem Landesherrn, in deszem Lehen der Reychstag stattfinde, gebuehrlich erscheynt, sey er befugt dasz Fuehren von Waffen zu untersagen fuer alle Staende mit Ausnahme des Vornehmen Adels. Der Reychsfriede gelte fuer drey Tage vor dem Beginne des Reychstags fuer ausgesprochen, der Landfrieden fuer sieben Tage hiervor. Der Reychsfrieden ende am Morgen nach dem letzten Tage des Reychstags, der Landfrieden am Abend des hierob folgenden Tages.

[2] Wer aber wider den Reychsfrieden handele, ueber den sey durch die Krone oder den Reychstag die Reychsacht zu verhaengen und er sey fortzujagen und verwircke hierob seyne Privilegien, gleych welchen Standes er iszet. Er gelte fuerderhin fuer vogelfrey und eyn jeder moege sich guethlich an ihm thun und strafen, ohne dasz er selbst Strafe und Peyn soll fuerchten mueszen. Iszet er aber weder vom Adel, noch vom Clerus oder von der Academia Clavis Mundi Grenzbrueckensis entstandt, so sey seyn Leben verwirket und er sey also vor den Reychstag zu bringen und von diesem zu richten, wie es dem Reychstage recht und billig erscheyne.

[3] Wer aber wider den Landfrieden handelt, der soll vor den Landesherrn gebracht werden, auf dasz dieser darueber befinde, was mit diesem zu geschehen habe. Der Landesherr mag darob entscheyden, dasz man den Miszethaeter dem Reychstage uebergebe und dieser ueber jenen befinden solle, so als ob der Miszethaeter den Reychsfrieden gebrochen und unbesehens seynes Standes.

Art. VII - Ueber die Sitzordnung im Rathssaale

Im Namen der hochheyligen Dreyfaltigkeyt der hoechsten Koenige unter den Ewgen zum Glueck und Heyl! Wieland II., durch Ewgen Milde Grenzbruecker Koenig, zu allen Zeyten Mehrer des Reyches und Protector custodis. Zu ewigem Gedenken.

[1] Das Ansehen und der Ruhm des Ehrwuerdigen Grenzbruecker Reyches, die Ehre des Koenigs und der dankenswerthe Nutzen des Gemeynwohls werden durch den einmuetigen Willen der ehrwuerdigen und erlauchten Kronvasallen gestaerkt, die gleych hochragenden Saeulen den heyligen Bau mit umsichtiger Klugheyt und wachsamem Pflichtgefuehl stuetzen. Durch ihren Beystand werden die Kraefte der koeniglichen Gewalth gestaerket, und je mehr sie durch gegenseytige Guethe und Gunst verbunden werden, desto reychlichere Vorteyle des Friedens und der Ruhe ergeben sich fuer das Grenzbruecker Volck. Es sollen zwischen dem ehrwuerdigen Senator Maximus et Superior der Academia Clavis Mundi und Seyner Heyligkeyt dem Filius Primus Ecclesiastica, alle Anlaesze zu kuenftigen Streytigkeyten und Verdaechtigungen wegen des Vorrangs oder der Wuerde ihrer Sitze auf koeniglichen Reychstagen fuer immer beseytigt werden, damit sie mit ruhigem Herzen und Gemueth den Nutzen des Reyches eintraechtig und liebevoll zum Troste des Volckes noch besser bedenken koennen. Daher verfuegen und verordnen wir nach Ueberlegung mit allen geystlichen und weltlichen Kronvasallen und nach ihrem Rathschlage kraft herrschaftlicher Gewalth durch dieses immerwaehrend gueltige Gesetz, dasz die ehrwuerdigen Vertreter der Academia Clavis Mundi und des Allweyligen Concils von Lynsbrunn bey allen Reychstagen und auch sonst bey oeffentlichen koeniglichen Veranstaltungen - Gerichtssitzungen, Belehnungen, Gastmaehlern und auch bei Berathungen und allen anderen Gelegenheyten, derentwegen sie zusammenkommen, um wiederum ueber die Ehre und den Nutzen des Reyches zu verhandeln - in folgender Weyse sitzen koennen, duerfen und mueszen: Der von Anatheyn am rechten Kopfend der Tafel gegenueber dem Antlitz der Krone als gesondertem und vortrefflichem Platzce und der von Lynsbrunn am lincken Kopfend der Tafel gegenueber dem Antlitz der Krone als gesondertem und vortrefflichem Platzce. Und wir wollen, dasz diese Sitzordnung sich derarth auch auf die Nachfolger dieser Amtmaenner erstrecken soll, damit niemals mehr hierueber ein Zweyfel entstehen kann.

[2] Item, fuerderhin sooft von nun an ein Reychstag stattfindet in eynem unmittelbaren Kronlehen, soll bey jeder Sitzung, also im Rath, bey der Festtafel und an allen sonstigen Orthen, wo der Koenig mit den Kronvasallen sitzen wird, in Zukunft so verfahren werden: Am Kopfe der Tafel in der Mitte die Krone, Stuetzpfeiler und Centrum aller Macht im Reyche und daran neben ihr in einer Linie als Zeychen Ihrer besonderen Wuerde und Ehre wie folgt: zu der rechten Seyte des Koenigs unmittelbar der Herzog von Belartha, weil er ein gekroenter und gesalbter Fuerst iszet, zu dessen Rechten der Ehrwuerdige Vertreter der Academia Clavis Mundi Grenzbrueckensis und seytwaendig zu dessen Rechten der Herzog von Rabenfels; zu der lincken Seyte des Koenigs der Herzog von Hohenstaden, weil er eyn gekroenter Fuerst iszet, links aber von diesem, der Marckgraf von Mendreth, auf dem naechsten Platzce von diesem der Hochheylige Vertreter des Allweyligen Concils von Lynsbrunn und zur Lincken desselben seytwaendig der Marckgraf von Tibur.

[3] Iszet es aber der Fall, dasz der Reychstag nicht in eynem unmittelbaren Kronlehen stattfindet oder dasz der Reychstag von eynem Kronvasall eynberufen, so soll der jeweylige Landesherr oder jener der Kronvasallen, welcher den Reychstag einberufen, zur unmittelbaren Lincken des Koenigs sitzen und ihm folgend sodann zur Lincken der Herzog von Hohenstaden und Mendreth.

Art. VIII - Ueber die Privilegien der Kronvasallen gegenueber den sonstigen Fuersten, Marckgrafen, Grafen, Freiherrn, Rittern, Noblen und anderen

[1] Wir bestimmen, der Tugend der Disciplin gefaellig, wie sie uns von Acrulon dem Hoechsten gegeben, dasz jedesmal bey der Abhaltung eines feyerlichen Reychstags die Kronvasallen nach der wie vorgehend vorgeschriebenen Ordnung und Weyse ihre Plaetze an der Krontafel auf der rechten und linken Seyte unabaenderlich behalten sollen, und es darf ihnen oder einem von ihnen bei Handlungen, die sich auf den Reychstag beziehen, beym Gehen, Sitzen oder Stehen keyn anderer Fuerst, Marckgraf, Graf, Freiherr, Ritter oder Nobler, welch Stand, Wuerde, Hoheyt oder Bluthrange er auch haben moege, vorgezogen werden. Wer es aber waget, den Sitz eynes Kronvasallen ungebuehrlich in Beschlag zu nehmen, der soll streng bestrafet werden, auf dasz eyn jeder wisze, dasz ueber die Disciplin mit strenger Hand gewacht werde. Iszet der Miszethaeter nicht von adligem Stande, noch der Ecclesia oder der Academia Clavis Mundi Grenzbrueckensis zugehoerig, dann soll er namentlich ausgepeitscht werden mit Rute, Stock oder Peitsche, so oft wie es demjenigen Kronvasall, dessen Privileg beeintraechtigt worden, gebuehrlich erscheynet. Und kommt der Miszethaeter hierbey zu Schaden oder gar zu Tode, so sollt dies dem Kronvasallen nicht zum Nachteyle gereychen, sondern allen eyne Warnung seyn, welche gleyche Narretey im Sinn haben moegen.

[2] Fuerderhin sey ausdruecklich festgestellet, dasz namentlich der Fuerstcantzler der Krone bey der feyerlichen Begehung solcher Reychstage an allen und jeden Orthen und bey den vorgenannten Handlungen vor jedem anderen stets den Vorrang haben soll, mit welchem besonderen Vorrecht seiner Wuerde jener auch glaenzen moege und aus welchem besonderen Anlasz oder Grund er gekommen oder anwesend sey.

Art. IX - Vom Einzug der Kronvasallen und wer also die Reychsinsignien fuehret

[1] Oben zu Beginn unserer vorliegenden Verordnungen haben wir Vorschriften erlaszen ueber die Sitzordnung der geystlichen und weltlichen Kronvasallen beym Rate, bey der Festtafel und bey anderen Gelegenheyten, wenn ein Reychstag begangen wird oder die Kronvasallen mit dem Koenig zusammenkommen. Weil in frueheren Zeyten mehrfach Streitigkeyten darueber gewesen seyn sollen, halten wir es fuer nuetzetlich, auch die Ordnung beym Einzug in den Rathssaal, bey Prozessionen und feyerlichen Umzuegen festzulegen. Wir bestimmen daher durch dieses ewige koenigliche Gesetz: Sooft bey einer Zusammenkunft des Koenigs mit den Kronvasallen dem Herrscher die Insignien vorangetragen werden, soll der Hohe Vertreter der Ecclesia, der Filius Primus gerade vor ihm schreiten, und es duerfen zwischen ihnen nur die Traeger der koeniglichen Insignien gehen wie folgt: zuersten das Reychssiegel, hernach das Reychsszepter, der Reychsapfel, der Kronkelch und zum Ende das Reychsschwert. Kommt der Koenig aber ohne Insignien, soll der Hohe Vertreter der Ecclesia ihm auf die gleyche Weyse vorangehen, so dasz sich niemand zwischen ihnen aufhaelt.

[2] Um die Rangordnung der Kronvasallen bey einem feyerlichen Aufzug des Koenigs zu ergaenzen, verfuegen wir: Wenn anlaeszlich eines Reychstagss die Kronvasallen mit dem Herrscher bey irgendwelchen Gelegenheyten oder Feyern in einem wuerdigen Umzug einherschreyten und die koeniglichen Insignien mitgefuehret werden, dann hat zu tragen: der Ehrwuerdige Filius Primus den koeniglichen Almosenbeutel als Zeychen und Wuerde der Demuth und Barmherzigkeyt der Krone und in seyner Eigenschaft als koeniglicher Seneschall, der Ehrwuerdige Senator Maximus et Superior der Academia Clavis Mundi Grenzbrueckensis den Kronkelch, das Ampt des koeniglichen Mundtschencks ausuebend, der Herzog von Belartha das Kronsiegel, das Ampt des Reychssiegelbewahrers ausuebend, der Herzog von Hohenstaden das Reychsszepter, das Ampt des Hohen Reychsrichters ausuebend, der Herzog von Mendreth den Reychsapfel, das Ampt des koeniglichen Kaemmerers ausuebend und der Marckgraf von Tibur das Reychsschwert, das Ampt des koeniglichen Marschalls ausuebend.

[3] Ferner wird bei einem feyerlichen Reychstag der jeweylige Fuerstcantzler das Wasser zum Waschen der Haende des Koenigs reychen.

Art. X - Ueber die Erbfolge – Von der Wahl zwischen dem Ius Sanguis und der Lex Patrimonium

[1] Unter den unzaehligen und unser Herz taeglich beschwerenden Sorgen um die Wohlfahrt des Reyches, das wir nach der Ewgen Willen gluecklich regieren, richten sich unsere Ueberlegungen besonders darauf, wie die stets erwuenschte und heylsame Einigkeyt zwischen Krone und Kronvasallen und unter den Kronvasallen des Reyches untereynander staendig bluehen moege und ihre Herzen in echter Liebe und Eyntracht erhalten bleyben koennten. Denn durch ihre Vorsorge kann dem schwankenden Erdkreys desto schneller und leychter geholfen werden, je weniger sich unter ihnen der Zweyfel breitmacht und je reyner die Wertschaetzung bewahrt wird, indem man das Unverstaendliche erlaeutert und das Recht jedes einzelnen eindeutig darleget. Es iszet nun einmal weyt und breyt bekannt und stehet gewissermaszen auf dem ganzen Erdkreis fest, dasz die Hoheyten, der Herzog von Limest, der Herzog von Belartha, der Groszherzog von Hohenstaden, der Herzog von Rabenfels, der Markgraf von Mendreth und der Markgraf von Tibur - durch Herzogtuemer und Markgrafschaften - bey Wahlen und Abstimmungen im Reychstage mit den anderen geystlichen Kronvasallen der Ecclesia und der wiszenden Vertreter der Academia Clavis Mundi, ihren Mitwaehlern, Recht, Stimme und Sitz haben und mit ihnen gemeynsam die wahren und rechtmaeszigen Kronvasallen des Reyches darstellen und als solche betrachtet werden. Damit unter den Soehnen und Toechtern dieser weltlichen Kronvasallen wegen des Rechts, der Stimme und des Ranges kein Anlasz zu Aergerniszen und Streitigkeyten mehr aufkommen kann, die das Wohl der Allgemeinheyt durch hinderliche Verzoegerungen gefaehrden koennten, wollen wir kuenftigen Gefahren mit Myrns Hilfe heylsam vorbeugen. Und da wir gewahr sind, dasz durch die Jahrhunderte von den Ahnherren und Vatersvaetern her, sich verschiedentliche Sitte gebildet hat, wie die Erbfolge zu regeln sey, so wollen wir keynem der solchen Rechte, als da sind das Ius Sanguis, wie es vornehmlich in Belartha und ueber eynige Jahrhunderte in Limest Brauch war, daher auch das ‚Belarthische Erbe’ genannt, oder die Lex Patrimonium, auch Tiburisches Erbrecht oder Hohenstadener Sitte, den Vorzug geben.

[2] Daher verfuegen wir also, dasz eynjeder der Kronvasallen kraft der ihm uebertragenen Wuerden in freyem Gewiszen und ohne Noth selbst bestimmen soll, ob sich der Gang der Erbfolge nach dem Ius Sanguis, dem Bluthrechte oder der Lex Patrimonium, dem Mannfall, richten soll. Und iszet da nicht festgelegt, nach welchem Rechte sich der Erbgange regle, so sey dies dahin zu verstehen, dasz der jeweyls betroffene Kronvasall, seine Entscheydung dahin getroffen, dasz das Recht, welches bis dato in Craft gesetztet, auch fuerderhin soll Geltung beanspruchen. Kommt es aber in Betreff der Krone und Thronerbschaft zum Streyte, welcher Anspruch der rechtmaeszige iszet, so soll hierob entschieden werden, wie in der feyerlichen Ordnung ueber das Thronerbe festgelegt.

[3] Vom Ius Sanguis: Kraft koeniglicher Gewalt verfuegen wir und setzen durch das vorliegende und fuer ewige Zeyten geltende Gesetz fest, dasz wenn das Ius Sanguis zur Anwendung gelange, nach dem Tode der weltlichen Kronvasallen oder eines von ihnen die Berechtigung, Stimme und Macht im Reychstage auf seynen erstgeborenen rechtmaeszigen Nachkommen weltlichen Standes – gleych welchen Geschlechtes – frey und ohne irgendeinen Widerspruch uebergehen musz. Sollte dieser Nachkomme nicht mehr am Leben sein, dann auf den erstgeborenen und ebenfalls weltlichen Nachkommen jenes erstgeborenen Nachkommen. Falls aber dieser Erstgeborene ohne rechtmaeszige und weltliche Erben stirbt, dann sollen gemaesz dieses koeniglichen Gesetzes die vorgenannte Berechtigung, Stimme und Macht uebergehen auf das naechste aelteste weltlichen Geschwister, das aus echter Linie abstammt, und weyterhin auf dessen erstgeborenen Nachkommen weltlichen Standes. Und die Nachfolge der Fuersten durch ihre Erstgeborenen und Erben in Recht, Stimme und Macht soll fuer ewige Zeyten beachtet werden, jedoch unter dieser Bedingung und Vorschrift: Wenn ein Kronvasall und sein erstgeborener oder aelterer weltlicher Nachkomme sterben und rechtmaeszige und weltliche Erben hinterlaszen, die jedoch noch minderjaehrig sind, dann soll das naechste, aelteste Geschwister dieses verstorbenen Erstgeborenen ihr Vormund und Reychsverweser sein, bis der aeltere der noch minderjaehrigen Nachkommen die Volljaehrigkeit erreycht hat. Als diese soll bey einem Kronvasallen nach unserem Wunsche und Willen siebzehn vollendete Lebensjahre seyn und gelten. Sobald er oder sie dies Alter erreichet hat, musz der Vormund Recht, Stimme und Macht sowie alles Zubehoer zusammen mit dem Erzamt sogleych und vollstaendig uebertragen.

[4] Vom Lex Patrimonium: Ebenso, wie zuvor geschehen und kraft koeniglicher Gewalt verfuegen wir und setzen durch das vorliegende und fuer ewige Zeyten geltende Gesetz fest, dasz wenn die Lex Patrimonium zur Anwendung gelange, nach dem Tode der weltlichen Kronvasallen oder eines von ihnen die Berechtigung, Stimme und Macht im Reychstage auf seynen erstgeborenen rechtmaeszigen Sohn weltlichen Standes frey und ohne irgendeinen Widerspruch uebergehen musz. Sollte dieser nicht mehr am Leben sein, dann auf den erstgeborenen und ebenfalls weltlichen Sohn jenes Erstgeborenen. Falls aber dieser Erstgeborene ohne maennliche, rechtmaeszige und weltliche Erben stirbt, dann sollen gemaesz dieses koeniglichen Gesetzes die vorgenannte Berechtigung, Stimme und Macht uebergehen auf den naechsten weltlichen Bruder, der aus echter vaeterlicher Linie abstammt, und weyterhin auf dessen Erstgeborenen weltlichen Standes. Und die Nachfolge der Fuersten durch ihre Erstgeborenen und Erben in Recht, Stimme und Macht soll fuer ewige Zeyten beachtet werden, jedoch unter dieser Bedingung und Vorschrift: Wenn ein Kronvasall und sein Erstgeborener oder aelterer weltlicher Sohn sterben und maennliche, rechtmaeszige und weltliche Erben hinterlaszen, die jedoch noch minderjaehrig sind, dann soll der naechste Bruder dieses verstorbenen Erstgeborenen ihr Vormund und Reychsverweser sein, bis der aeltere der noch Minderjaehrigen die Volljaehrigkeit erreycht hat. Als diese soll bey einem Kronvasallen nach unserem Wunsche und Willen siebzehn vollendete Lebensjahre seyn und gelten. Sobald er sie erreichet hat, musz der Vormund ihm Recht, Stimme und Macht sowie alles Zubehoer zusammen mit dem Erzamt sogleych und vollstaendig uebertragen.

[5] Wenn eines dieser Kronvasallentuemer ledig wird und dem Reyche und der Krone wieder zufaellt, musz der jeweilige Koenig Vorsorge treffen und kann es wieder verleyhen wie ein Besitzthum, das ihm und dem Reyche rechtmaeszig anheymgefallen iszet. Dabey sind stets die Privilegien, Rechte und Gewohnheyten unseres Koenigreyches zu beachten.

Art. XI - Wie also der Reychstag feyerlich eroeffnet werde

[1] Item, nach dem Eynzug fuehre die Krone oder der Reychsverweser zur Eroeffnung das Worth und begruesze die Noblen und Edlen, die Weysen und Frommen im Rathssaale, also dort wo Worth gefuehrt und Stimme gegeben werde und wo sich die Delegationen zusammenfinden sollen. Er schliesze seyne Begrueszung mit den Worthen: ‚Hierob sey der Reychstag eroeffnet!’ Seyn Herold fuehre einen Fuenfschlag mit dem Stabe.

[2] Hernach werde nacheynander das Wappenschild oder Banner eynes jeden Noblen, Weysen oder Frommen in den Rathssaal getragen und eyn Herold eroeffne den Anwesenden den Namen, das Wappen und soweyt vorhanden, den Wahlspruch des jeweyligen. Dieser erhebe sich und beeyde und schwoere, wie hernachfolgend beschrieben. Sodann erklaere er, ob er begehret, Worth und Stimme oder nur das Worth oder nur die Stimme zu erheben im Reychstage und wenn er verlanget, seyne Stimme zu gewichten, so soll er auch erklaeren, wieviele Stimmen er glaubet innezuhaben gemaesz dem Index, welcher diese Constitutio beygefueget. Er schliesze seyn Begehren mit den Worthen: Schwert ruhe, Recht geschehe! So er gesprochen, soll der Reychsverweser oder deren Herold in die Runde der Noblen blicken und erfragen, ob da eyner iszet der Eynspruch erhebet gegen die oder Zweyfel heget an der Berechtigung und dem Begehren. Iszet da keyn Einspruch gegeben, so soll der Reychsverweser nach freyem und rechten Gewiszen entscheyden, ob und wie er dem Begehren stattgebet und lautthun, wie er die Stimme desjenigen gewichte. Doch schuldet der Reychsverweser der Krone Rechenschaft ueber seyn Urtheyl und so eyn Reychsverweser seyn Amt miszfuehret oder ausnutzet, zum Schaden eynes anderen oder wider diese Constitutio, so soll er mit der Reychsacht belegt werden koennen. Ad finitum, beschliesze der Herold das Urtheyl des Reychsverwesers durch Dreyschlag seynes Stabes und lasze das Wappen oder Banner desjenigen im Rathssaale anbringen.

[3] Sind da aber eyner oder mehrere, die Einspruch erheben oder Zweyfel hegen an der Berechtigung eynes anderen, so sollen sie vortragen, was sie hiertzu zu berichten und der Reychsverweser soll sie und den anderen anhoeren. Wer Einspruch erheben will, der erhebe sich in der Runde und spreche: Ich zweyfle an! oder in der Sprache der Gelehrten: Ego addubito! Der Reychsverweser mag eynen Dritten als Zeugen oder Leumund hoeren, wenn es ihm schicklich erscheynet. Einspruch und Widerrede seyen vom Schreyber zu Protocoll zu nehmen. So der Reychsverweser sodann beyde Seyten gehoeret, entscheyde er nach freyem und billigem Gewiszen, wie er gedenket zu verfahren in dieser Sache. Seyn Urtheyl soll er faellen und dabey beruecksichtigen, welchen Bluthranges der Antragende und der Einspruchfuehrende sind und was vorgetragen wurde in Schwere und Gewicht. Ferner soll er des Ansehens beyder und die Folgen seynes Urtheyls wohl bedencken. So schuldet der Reychsverweser der Krone Rechenschaft ueber seyn Urtheyl und so eyn Reychsverweser seyn Amt miszfuehret oder ausnutzet, zum Schaden eynes anderen oder wider diese Constitutio, so soll er mit der Reychsacht belegt werden koennen. Ad finitum, beschliesze der Herold das Urtheyl des Reychsverwesers durch Fuenfschlag seynes Stabes.

[4] Item, sodann alle Particpanden wie vorstehend verfahren, so beschliesze der Reychsverweser das Cerominiell mit dem Ausruf: Iter sit! Oder So sey es! Vivat Rex! Oder Vivat Regina! und die Participanden antworthen ihm feyerlich mit eynem simplen Vivat! Der Herold fuehre sodann eynen Siebenschlag.

Art. XII - Vom Eyde und Schwur auf dem Reychstage

[1] Wer aber Worth und Stimme oder Stimme oder Worth alleyn im Reychstage begehret, der soll nachdem der Reychsverweser ihn zugelaszen auf eyn Hochheyliges Reliquiar schwoeren. Hierob erhebe er sich und lege seyne Linke auf das Hohe Reliquiar. Eyn weltlicher Herr hebe die ganze rechte Hand zum Schwure und ihm sey dieser Eyd auf Pergament vor Augen gehalten. Eyn Vertreter der Ecclesia oder der Academia Clavis Mundi hebe hingegen die Schwurfinger der rechten Hand und ihm sey dieser Eyd auf Pergament vor Augen gehalten. Eyne weltliche Dame aber lege die rechte auf ihr Herz und schwoere wie nachfolgent bekundet und ihr sey dieser Eyd auf Pergament vor Augen gehalten. Also dann spreche der Schwoerende als folget unter Nennung seynes Namens und seyner Titeleyen, welche er fuehret:

‚Ich…, [nomen nominandum, titules], schwoere bey diesen hier gegenwaertig vor mir liegenden heyligen Reliquien der Ewgen, dasz ich gemaesz der Treue, durch die ich mit den Ewgen und dem Grenzbruecker Reyche verbunden bin, nach meynem Urteyl und Verstand mit Acrulons Hilfe vor diesem Hohen Hause, nur die Wahrheyt sprechen will und meyne Stimme alleyn geeignet seyn soll, dem Wohle der Krone, des Reyches und des Volckes zu dienen. Und gemaesz meyner Treue werde ich meyne Stimme, meynen Spruch und meyne Wahl geben ohne alle Verabredung, Belohnung, Bezahlung oder Versprechung oder wie man dergleychen sonst nennen mag. So mir die Ewgen helfen und all deren Heylige und Gesalbte. Und wenn ich wider diesen Schwureyd handeln soll, so moege mich Acrulons strenge Hand strafen wie es gerecht iszet.’

Art. XIII - Von Worth in altstaendischer Versammlung

[1] Item, wer aber das Worth in altstaendischer Versammlung erhebt, der soll stets die Wahrheyt sprechen, wie er geschworen. Er soll von keynem unterbrochen werden, bis er seyne Ausfuehrungen beendet, mit Ausnahme der Kronvasallen oder des koeniglichen Herolds oder des Herolds des Reychsverwesers oder des Kronprotectors. Wird er von diesen im Worthe unterbrochen, so soll er schweygen, bis es ihm durch den Reychsverweser oder den sonst ihn unterbechenden gestattet iszt, fortzufahren. Die Krone wird niemals unterbrochen, ebenso soll keyn Kronvasall eynen anderen ungebuehrlich und unangemeszen unterbechen. Das Worth werde erteylt dem Bluthrange entsprechend, es sey denn, dasz ‚In libertate’ ausgerufen und eyn Kronvasall mag das Worth jederzeyt an sich ziehen, jedoch nicht gegenueber eynem anderen Kronvasallen und der Reychsverweser und seyn Herold sollen hierauf Acht geben und wachen, dasz es nicht zu Streytigkeyten hierob komme. Item, so halten wir es alldieweyl gelegentlich fuer foerderlich, dasz nicht dem Bluthrange entsprechend das Worth erteylt werde, sondern jedermann spreche wie es beliebet, der natuerlichen Ordnung ergebend. So mag die Krone oder der jeweylige Reychsverweser jederzeyt ‚In libertate’ erklaeren, auf dasz jedermann sprechen moege auch vor eynem hoeheren Bluthrange.

Art. XIV - Wie und wann aber der Reychstag beschliezen soll, welche Folge dies hat und vom Protocoll sowie von besonderen Vorrechten

[1] Zu Beginn des Reychstags und nachdem das oben beschriebene foerderliche und feyerliche Ceremoniell geendet, eroeffne der Herold der Krone, der Reychsverweser oder seyn Herold den anwesenden Staenden die Angelegenheyten mit denen der Reychstag angegangen werden soll. Zu Beginn sollen die Verlautbarungen, Ankuendigungen, Anhoerungen und Berichte gehoert und besprochen werden, zu denen keyne Abstimmung der staendischen Versammlung erforderlich iszet. Hernach folgen im Belieben der Krone oder des Reychsverwesers die Angelegenheyten, ueber die der Reychstag befinden soll. Zum Schlusz aber stehet jedem Kronvasall das Recht zu, weytere noch ungehoerte und unbesprochene wie auch unabgestimmte Angelenheyten vor den Reychstag zu bringen. Eyn Kronvasall soll dieses ‚Ius res novum’ nicht misznutzen, um Angelegenheyten ueber die auf diesem Reychstage bereyt befunden, erneut zur Abstimmung zu bringen, da keyne Sache zweymal verhandelt und abgestimmt werden soll, da dies ueberflueszig und mueszig und dem Frieden und der Ordnung nicht foerderlich, – ne bis in idem – nicht zweymal in gleycher Sache. Dem Fuerstcantzler des Reyches und dem jeweyligen Reychsverweser aber stehet das gesonderte Privileg zu, vom Reychstage zu verlangen, darueber zu befinden, ob ueber eyne Angelegenheyt erneut das Worth erhoben und Stimme abgegeben werden soll – ‚res reduntantum ad concilium’. In dieser Abstimmung sollen nur die Stimmen der Kronvasallen selbst, auch ohne jene Stimmen, die ihnen von abwesende Lehensleute zufallen, beruecksichtigt werden. Und wenn sich eine Mehrheyt hierob findet, so soll der Reychstag erneut verhandeln und abstimmen, so als ob es die erste Verhandlung und Abstimmung in dieser Angelegenheyt nie gegeben haette. Doch soll nach solcher zweyten Verhandlung und Abstimmung keyne erneute Verhandlung und Abstimmung ueber diese Angelegenheyt von niemandem gefordert werden koennen.

[2] Item, zu jeder Angelegenheyt soll ein jeder Nobler, Frommer und Weyser, gleych welchen Bluthranges, gehoert werden, so er dies wuenschet und er berechtigt, Worth zu fuehren im Reychstage. Zur rechten Zeyt aber, wenn es dem Koenig oder dem Reychsverweser gebuerhlich erscheynt, mag er zur Abstimmung schreyten laszen, indem er ‚Fin ‚erklaeret. Erklaeret dies die Krone, soll umgehend abgestimmt werden, wie hernachfolgend verfuegt. Erklaeret aber der Reychsverweser dies, so moegen drey Kronvasallen, die es fuer foerderlich und nothwendig erachten, dasz ueber eyne Angelegenheyt weyter verhandelt werde, sich erheben und verlangen, dasz weyter Worth gefuehrt werde ueber diese Angelegenheyt. Und der Reychsverweser musz diesem Wunsche zumindest eynmal entsprechen.

[3] Nachdem alle oder diejenigen, die teylnehmen koennen und wollen, ihr Worth zu einer Angelegenheyt erhoben haben und zur Abstimmung geschritten werden soll, wird die Krone oder der Reychsverweser und keyn anderer die Stimmen der Staende in nachstehender Reyhenfolge abfragen: Zuersten der Fuerstcantzler, hernach der Herzog von Belartha, sodann der Herzog von Hohenstaden, sodann der Vertreter des Allweyligen Concils von Lynsbrunn, hiernach der Marckgraf von Mendreth und der Marckgraf von Tibur und der Herzog von Rabenfels, sodann der Vertreter der Academia Clavis Mundi Grenzbrueckensis. Und so daher die Kronvasallen abgestimmt haben, so erfragt der koenigliche Herold oder der Herold des Reychsverwesers sodann wie die anderen anwesenden Noblen, Frommen und Weysen, welche Stimme im Reychstage haben, wie sie zu stimmen gedencken in folgender Reyhenfolge: zuersten die Lehensleute des Herzogs von Belartha und hernach deren Gesandte oder Lehensleut, dann die Lehensleute des Herzogs von Hohenstaden und hernach deren Gesandte oder Lehensleut, denen folgend die Lehensleute des Marckgrafen von Mendreth und hernach deren Gesandte oder Lehensleut, nach diesen die Lehensleute des Marckgrafen von Tibur und hernach deren Gesandte oder Lehensleut und schluszendlich die Lehensleute des Herzogs von Rabenfels und hernach deren Gesandte oder Lehensleut.

[4] Die letzten Stimmen aber stehen der Krone zu oder in ihrer Abwesenheyt dem jeweilige Reychsverweser. Sodann schlaegt der koenigliche Herold oder der Herold des Reychsverwesers dreymal den Stab, um fuer jedermann kundt zu thun, dasz die Abstimmung beschloszen und er verkuendet laut das Ergebnis wie folget: Der Hohe und Ehrwuerdige Reychstag zu [Orthe an dem der Reychstag gehalten wird] zu Ehren der Krone, zur Mehrung des Friedens und zum Schutze des Volckes hat wie folgt entschieden…’ und schlaegt, sobald er geendet nochmals dreymal mit dem Stabe.

[5] Nachdem alle Noblen, Weysen und Frommen, welche zum Reychstage zugelaszen oder im mindesten ihre Mehrheit an diesem Orth ueber eyne Angelegenheyt abgestimmt oder gewaehlt haben, musz eine solche Abstimmung oder Wahl gehalten und anerkannt werden, als waere sie von ihnen allen einmuetig und ohne Gegenstimme vollzogen worden. Sollte einer der Kronvasallen oder der Gesandten sich verspaeten, ausbleyben oder saeumig seyn, dann soll er, wenn er noch vor dem Abschlusz der Wahl oder Abstimmung eintrifft, zur Abstimmung oder Wahlhandlung in dem Stadium zugelaszen werden, in dem sie sich zum Zeytpunckte seines Eintreffens befindet.

[6] Item, wer sich daher in Tathen, Worthen und Wercken ueber eyne solche Abstimmung oder Wahl hinwegsetzet oder wider ihren Inhalt handelt, gleych auf welche Weyse, der iszet durch die Krone mit der Reychsacht zu belegen und soll aus dem Kreyse der Noblen ausgeschloszen werden und seyn Name und Wappen gelte fuerderhin als ehrlos und er sey seyner Privilegien, Urkunden, Rechte, Freiheyten, Bewilligungen, althen Gewohnheyten und auch Wuerden und allem, was er sonst noch vom Reyche bis zum Tage, da die Reychsacht ueber ihn verhaengt worden, erhalten habe, verlustig.

[7] Geschieht es aber, dasz in eyner Abstimmung keyn eynmuetiges Ergebnis gefunden wird und dasz die Haelfte der Stimmen in die eyne Richtung und die andere Haelfte in die andere Richtung entfallen – ‚voces pares’, dann kann eyn jeder Kronvasall verlangen, dasz diese Angelenheyt vertagt werde auf den naechsten Reychstag und so soll es geschehn. Wenn aber niemand der Kronvasallen dies verlanget oder es geschieht, dasz der Fuerstcanzler und der Reychshochrichter oder der Vertreter der Ecclesia bis zur feyerlichen Beschliezung des Reychstags von ihrem gesonderten Privileg ‚in discordia non discedemus’ – in Zwyetracht wollen wir nicht auseynandergehen – Gebrauch machen und dies verlangen, so soll erneut in eyner solchen Angelenheyt abgestimmt werden. Und geschieht es dann, dasz ueber die Angelegenheyt wieder keyne Entscheydung herbeygefuehrt werden kann, wie vordem beschrieben, dann gelte die Angelegenheyt als vertagt.

[8] Ueber all das Vorgenannte aber soll Protocoll gefuehrt – unter Auflistung der genauen Stimmen – und dieses hernach besiegelt werden durch alle Kronvasallen und eynjeder, welcher seyne Stimme im Reychstage zu eyner Angelegenheyt abgegeben hat, der soll diese Urkunde unterzeychnen und Abschriften hiervon sollen eynem jeden Kronvasall ausgehaendigt werden, dasz Original aber stehet der Krone zu.

[9] Und ueber jede Sache, die bey den Verhandlungen anfaellt, sey es Streyt, ungebuehrliches Verhalten oder dergleychen, soll eyn jeder berechtigt seyn zu verlangen, dasz dies zu Protocoll genommen werde auf gesondertem Annex und hierdurch Beweys ermoeglicht werde fuer die Zukunft.

[10] Es iszet fuerderhin so, dasz Wir nicht vergeszen wollen, was in vergangenen Zeyten geschehen und was durch Unsere Ahnherren vortrefflich gegeben und geschenckt ward, in weyser Vorsehung durch der Ewgen guetige Zeychen. Altzo sollen nicht unerwaehnt bleyben, die Vorrechte und Privilegien, die seyt Jahrhunderten und zu Recht und in rechtmaesziger und billiger Arth und Weyse Eingang gefunden haben, im Reychstage. Und daher soll von ihnen nachstehend die Rede seyn, auf dasz die Wohlbedachten sich hierauf berufen koennen sollten, ohne gesondert Zeugnis ablegen zu mueszen durch Urkunde oder in anderer Arth und Weyse.

[11] Item, die Ecclesia Grenzbrueckensis, als erste und vornehmste Vertreterin der Ewgen auf Erden, soll darauf achten, dasz nichts beschloszen werde, was wider die ewgengefaellige Ordnung, die Tugenden oder die sonstigen Gebote, welche die Ewgen den Menschen auferlegt, beschloszen, verhandelt oder bestimmt werden soll. Und daher soll sie, wie zu Anbeginn der Zeyt ein ‚iudicatum aeterni’ verlangen koennen, ein Urtheyl durch die Ewgen selbst, erfochten durch Zwyestreyt zwischen zwey ewgefaelligen Kaempen. So soll der Repraesentant der Ecclesia, so es ihm noetig, erforderlich und angemeszen erscheynt und die Angelegenheyt von hoechster Bedeutung fuer das Reych, durch ‚ad aeterni delego’ verlangen, dasz die Sache durch ewgengefaelliges Urtheyl entschieden werde. Undt er soll erfragen, welcher ritterliche, ewgenglaeubige Kaempe sich fuer die eine und welcher sich fuer die andere Sache zur Verfuegung stelle und er soll die Conditiones des Streytes bestimmen, altzo wann und wo der Zwyestreyt ausgetragen werde soll, und darueber wachen, dasz all dies recht und billig zugehe.

[12] Unsere geliebten weltlichen Kronvasallen, als das waeren, der Gorszhertzog von Hohenstaden, Hertzog von Belartha, der Marckgraf von Mendreth und der Marckgraf von Tibur, empfinden allesamt, dasz es in manchen Angelegenheyten von Noethen, dasz hierob besonderes Vertrauen unter ihnen bestehe. Undt in der Sorge, dasz solcherarth Vertrauen nicht bestehe, wenn eyn Beschlusz oder Entscheyd, neben den hohen Bruedern und Schwestern, wie vorgenannt, auch von deren jeweyligen Dienstmaennern, Vasallen und Lehensleut mitgetragen, da soll jeder Kronvasall auf eynem Reychstage einmal das ‚Privilegium duces’ fordern und verlangen koennen, auf dasz die vorgenannten Dienstmaenner, Vasallen und Lehensleut zwar an der Berathung und Verhandlung teylnehmen sollen, jedoch von der Stimmgabe und Waegung ausgeschloszen sindt.

[13] Item, es war stets das ehrbare Ansinnen unseres geliebten Reychshochrichters, der Groszhertzoege, Hertzoege und Grafen von Hohenstaden, dasz alles, was verhandelt und abgestimmt werde, dem Rechte und Gesetze, wie es durch die Ewgen den Koenigen und fuerderhin dem Reyche gegeben, entspreche und zu diesem nicht in Widerspruch stehe. Daher mag es seyn, dasz der Reychstag in einer Sache beschlieszet und erst hernach sich herausstellt, dasz die Argumente, die verlesen, gehoert undt gesprochen wurden, in falscher Arth und Weyse abgewogen wurden. Um solcherarth unrichtigen Beschlusz und Entscheydt – entgegen dem ehernen undt rechten Principium des ‚ne bis in idem – nicht zweymal in gleycher Sache’ –nicht in rechtmaesziger Craft erwachsen zu laszen, so soll Unser geliebter Reychshochrichter einmal auf jedem Reychstage das Privileg des ‚dispute nouveaux’ haben, undt altzo verlangen und fordern, dasz eine Verhandlung undt Abstimmung erneut vorgenommen werden muesze. Undt stellt es sich dann altzo heraus, dasz in gleycher Arth und Weyse wie beym ersten Male abgestimmt werde, so soll dem Reychshochrichter hieraus weder Spott, noch Schande, noch Schaden entstehen, sondern es soll ihm gedanckt werden, dasz in solch wichtiger Angelegenheyt, eine nochmalige Becraeftigung undt Bestaetigung des getroffenen Beschluszes erfolgt iszet.

[14] Es iszet oftmals dergestalt gewesen, dasz manche Verhandlung, Disputatio oder Abstimmung besonders hitzig und erregt gefuehret wirdt undt mancher Unserer geliebten und befaehigten Rathgeber hierob in Wallung geraten iszet. Darumb wollen Wir, dasz der Hertzog von Belartha hierrueber Acht hat und wachet und bevor solcherarth geschieht, soll es ihm erlaubet seyn, zu jeder Zeyt und zu jedem Zeytpunckt ein kurtzes 'intervallum' zu verlangen, aber nicht oefters als drey Mal an der Zahl, damit der feyerliche Reychstag nicht zu sehr in Vertzug gerathe.

[15] Item, sehen Wir undt wollen, dasz es manche Angelegenheiten gibt, welche nicht in oeffentlichem Kreyse unter Gegenwarth all Unserer und Unserer Kronvasallen Dienstmaenner, Lehensleuten und Vasallen eroerterth und entschieden werden, sondern die der besonderen Zwyesprach unter den Kronvasallen beduerfen. Daher soll es den Marckgrafen von Mendreth oder deszen rechtmaeszig bevollmaechtigten Stellvertretern, als Unserem Kaemmerer, der Unser besonderes persoenliches Vertrauen genieszet, obliegen, den Ausschlusz aller anderen Dienstmaenner, Lehensleuten und Vasallen zu verlangen, auf dasz Krone und Kronvasallen eine Angelegenheyt 'ad privatissime' berathschlagen und beschlieszen koennen. Alerdings wollen Wir, dasz solche Berathungen nicht den Unbil und Argwohn Unserer gleychviel geliebten Untertanen erwecken sollen, undt daher verfuegen Wir, dasz solcherart Recht des Kaemmerers wie vormals geschrieben, nur in zwey Angelegenheiten – solum duo – soll gefordert werden koennen.

[16] Seyt vielen Jahrhunderten iszet es, dasz die tiburischen Marckgrafen Uns und Unseren koeniglichen Vaetern und Muettern ihre Treue und Verbundenheyt bewiesen haben undt sie darumb zum Reychsmarschalle bestellet sindt, um ueber Ordnung und Recht zu wachen undt die koeniglichen Interessen zu vertreten. Item geschieht es, dasz die Krone oftmals an einem feyerlichen Reychstage nicht vertreten seyn kann. Dann mag eine Angelegenheit aufkommen, die von solcher Schwere und Bedeutung fuer das Reych, dasz sie nicht durch den Reychstag entschieden werden kann und soll und darf. Hierob soll der Reychsmarschall mit wachsamen Auge achten undt so es ihm so erscheynt, dasz sich der Reychstage mit einer Angelegenheit zu beschaefigen anschicket, wie vorstehend geschrieben, so soll er das Reychsschwert erheben und in die Runde rufen 'ad rex', um allen deutlich zu machen, dasz sie in einer Sache verhandeln, die ohne Berathschlagung durch den Reychstag, alleyn durch die Krone behandelt werden darf und soll. Undt diese Entscheydung des koeniglichen Marschalls soll unangezweyfelt und unangefochten bleyben durch die anderen Kronvasallen undt niemand soll sich hierrueber erregen oder ereyfern. Die delegatio ad rex aber soll nur ein einziges Mal auf jedem feyerlichen Reychstage gefordert werden koennen. Geschieht es aber, dasz der Marschall glaubt, eine zweyte Sache gehoere auch wie vorstehend an die Krone herangetragen, so stehet es ihm zu, zu verlangen, dasz seyne abweychende Auffassung undt diejenige derer, welche sich ihm anschlieszen wollen, zu Protocoll zu geben.

[17] So iszet es doch stets so, dasz die Dienstmaenner, Lehensleut und Vasallen mit ihrem Herrn nicht immer uebereinstimmen oder die gleyche Meynung haben, was verschiedene Angelegenheiten betreffet. Doch mag es seyn, dasz ein Kronvasall eine Sache in eine bestimmte Richtung betreyben musz, das uebergerordnete Wohl seynes gesamten Lehens voranstellendt undt die Einwaende anderer hintan stellendt. Darumb undt damit er seyn Lehen zu vollem Stimmgewichte bringen kann, da soll es den Kronvasallen gestattet seyn, mit dem Ausspruche 'Wir fordern Treue und Stete' alle Stimmenmasze seyner Ministerialen, Dienstmaenner, Lehensleut und Vasallen im Reychstage an sich zu ziehen und fuer seyne Sache zu verwenden, so dasz die Vorgenannten in dieser Angelegenheit altzo ihre Stimmen nicht mehr frey ausueben koennen, wie es sonst Sitte iszet. Ein Kronvasall, der so verfaehrt, iszet aber verpflichtet, die so Entmachteten fuer diese Uebertragung an Rechten zu entschaedigen in rechter, billiger und angemeszener Hoehe, je nach Bedeutung der Sache.

[18] Item uns bewuszt, dasz es in mancher Angelegenheit von Bedeutung iszet, dasz die Abgabe der Stimmen im Geheimen stattfinde. Daher erlauben Wir und gestattet, dasz jeder Unserer Kronvasallen stets verlangen koenne – clandestinia postulo -, dasz im Geheimen abgestimmt werden und darumb niemand oeffentliche verpflichtet sey, zu postulieren, wie er gedencke zu entscheyden. Der Academia Clavis Mundi aber wardt durch koenigliches Versprechen das Vorrecht gegeben, auf die Forderung mit 'solum duces' zu erwidern, so dasz es altzo so iszet, dasz nur Unsere getreuen Kronvasallen sich auf das Geheime berufen koennen, ihre Dienstmaenner, Lehensleut und Vasallen indes wie sonst auch offen sich zu ihren Stimmen bekennen mueszen. Der hochheyligen Ecclesia Grenzbrueckensis indes, welche ueber die Einhaltung der ewgen Ordnung im Besonderen wachet, iszet das Privileg gegeben, einmal auf einem jeden Reychstage zu verlangen, dasz nicht im Geheimen abgestimmt, sondern vielmehr die Untzen offen und fuer jederman sichtbar zur Waage gegeben werden – 'veritas in luces'.

[19] Andere Privilegien und Sonderrechte aber, welche durch Uns oder Unsere koeniglichen Vaeter und Muetter gegeben wurden oder durch Unsere koeniglichen Erben gegeben werden, sollen nur Beruecksichtung finden, wenn diese verbrieft und beurkundet und das koenigliche Siegel tragen.

[20] Es sey nur der guthen und vollstaendigen Ordnung halber undt um jeglichen Keym des Zweyfels von vornhereyn zu vermeyden, erwaehnt und gegeben, dasz alle vorstehenden Privilegien und Sonderrechte ohne Beschraenckung in der Zahl der Krone zu jeder Zeyt und bey jedem Reychstage zustehen.

Art. XV - Ueber die Ordnung im Rathe

[1] Ueber die Ordnung im Rathssaale wachen in folgender Reyhenfolge der koenigliche Marschall, der Reychsverweser, der Reychshochrichter und der Kronprotector. Sie alle haben das Recht jedermann, mit Ausnahme des Koenigs und der Kronvasallen selbst, welcher sich dem hohen Ereignis unangemeszen, ungebuehrlich verhaelt oder die Ordnung stoert, zur Rechenschaft zu ziehen, sie des Saales zu verweysen oder sonst Anordnung zu treffen, die angemeszen und gebuehrlich erscheynt, um die Ordnung wieder herzustellen. Sie sollen den Stand und die Ehre desjenigen beruecksichtigen, so dasz in exemplum Ermahnung oder Erinnerung an die hohen Tugenden der Disciplin und der Treue ausgesprochen werden soll. Wider ihre Anordnung kann niemand sprechen oder vorgehen, gleych wer seyn Lehnsherr iszt. Die Entscheydung des Reychshochrichters aber hebt diejenige des Kronprotectors, diejenige des Reychsverwesers die des Reychshochrichters und des Kronprotectors, diejenige aber des koeniglichen Marschalls die aller Vorgenannten auf.

Art. XVI - Vom Urtheyle durch den Reychstag ueber Angelegenheyten des Ius civilis

[1] Da beym Reychstage stets die Nobelsten und Vornehmsten des Reyches wie auch die Frommen und Weysesten vertreten sind und diese Gemeynschaft daher im Rechte, also der Iuristerey, bewandert wie niemand sonst, da iszt es moeglich, dasz eyner den Reychstag anrufet in Angelegenheyten des Ius civilis zu entscheyden, so in exemplum ueber Fragen des Erbrechts oder ueber Fehden oder ueber die Privilegien der anderen Staende. Jedoch soll der Reychstag nicht mit solchen laestigen Angelegenheyten bedraengt werden, sondern nur mit solchen, die fuer die Krone und das Reych von ueberragender Bedeutung. Fuer das andere aber haben Wir durch dieses ewig geltende Gesetz festgelegt, dasz es durch unsere wohlbefohlenen Richter und Urtheyler oder solche Richter und Urtheyler, welche durch unsere Kronvasallen oder deren Lehensleut befohlen sind, entschieden werde. Daher soll eyne Sache nur dann vor den Reychstag gebracht werden koennen, wenn zumindest eyner der Kronvasallen dies eyndringlich verlanget. Und wenn dies geschieht, soll alles was die Angelegenheyt betrifft, vorgebracht werden und was nicht an Zeugen, Indicien oder Leumund herbeygeschafft werden kann, soll auszer Acht gelaszen werden und keyne Beruecksichtigung finden. Den Vorsitz ueber das Tribunal fuehre je danach wer in personam anwesendt iszet und in dieser Reyhenfolge die Krone, der Kronvasall, welcher das Amt des Reychshochrichters ausuebet oder der Reychsverweser; ihm oblieget die Ordnung und Prozeszfuehrung. Wenn aber keyner der Genannten zugegen iszet, so soll in dieser Reyhenfolge der Herzog von Belartha oder der Leyter der Academia Clavis Mundi Grenzbrueckensis dem Tribunale vorsitzen.

Art. XVII - Vom Urtheyle durch den Reychstag ueber Angelegenheyten der Hochnothpeynlichen Bestrafung

[1] Item, Wir haben oben festgesetzet und kraft koeniglicher Gewalth verfuegt, dass beym Reychstage ueber Angelegenheyten des Ius Civilis entschieden werden kann. Da beym Reychstage stets die Nobelsten und Vornehmsten des Reyches wie auch die Frommen und Weysesten vertreten sind und diese Gemeynschaft daher wie oben geschrieben im Rechte bewandert iszt wie niemand sonst, da iszt es moeglich, dasz eyner den Reychstag anrufet in Angelegenheyten der Peynlichen Halsgerichtsordnung zu entscheyden. Jedoch soll der Reychstag nicht mit solchen niederen und laestigen Angelegenheyten bedraengt werden, sondern nur mit solchen, die fuer die Krone und das Reych von ueberragender Bedeutung, also wenn folgende Miszethaten in Rede stehen: der gemeyne Verrath, das Aufruhr stiften, der Bruch des Landfriedens, die Conterkarierung, der Mord, der Meineyd und die Luegenrede. Wird daher der Reychstag angegangen ueber eyne der vorgenannten Miszethaten zu entscheyden, so soll der Reychstag hierueber abstimmen, ob er eyne Verhandlung einleyten will. Und so sich die Mehrheyt der Anwesenden hierfuer entscheydet, da soll der Reychshochrichter eyn peynliches Halsgericht eynberufen und unter jenen die auf dem Reychstage weylen, die Urtheyler und Geschworenen waehlen wie es in der Constitutio Criminalis Violensis festgesetzt iszt. Und wenn der Reychshochrichter nicht zugegen, so handelt an seyner statt der Reychsverweser. Und alles betreffend den Ablauf und das Verfahren, geschehe, soweyt dies angemeszen und gebuehrlich, entsprechend den Verordnungen und Verfuegungen, die in der Peynlichen Halsgerichtsordnung fuer die Grenzbruecker Lande getroffen worden sind. Das solcherarth berufene peynliche Halsgericht tage oeffentlich.

Art. XVIII - Ueber den Widerruf der Privilegien

[1] Weyterhin verfuegen Wir und setzen fest durch dieses koenigliche ewige Gesetz, dasz alle Privilegien und Urkunden, die irgendwelchen Personen, welch Stand, Rang und Stellung sie haben moegen, oder Gemeynschaften in Staedten, Gemarckungen und sonstigen Orthen verliehen worden sind ueber Rechte, Gnaden, Freiheyten, Gewohnheyten oder andere Sachen - sey es, dasz sie von uns aus eygenem Antrieb oder sonstwie ausgestellet worden sind oder von unseren Vorgaengern, den seligen Koenigen des Reyches steten Gedenkens, sey es, dasz sie von unseren Nachfolgern dereynst erteylt werden -, dasz diese Privilegien den Freiheyten, Gerichtshoheyten, Rechten, Ehren und Herrschaften der geystlichen und weltlichen Kronvasallen des Reyches oder eines von ihnen keyneswegs schaden duerfen. Das iszet auch der Fall, wenn in den Privilegien und Urkunden jener Leute, welch Stand, Rang und Stellung sie haben moegen, oder jener Buergerschaften ausdruecklich sichergestellet wird, dasz sie nicht aufgehoben werden koennen, wenn sie nicht mit ihrem ganzen Inhalte in dem Widerruf worthwoertlich der Reyhe nach aufgefuehret werden. Denn wir widerrufen die Privilegien und Urkunden, soweyt sie die Freiheyten, Gerichtshoheyten, Rechte, Ehren und Herrschaften der Kronvasallen oder eines von ihnen mindern, mit sicherem Wissen, heben sie auf und verfuegen kraft koeniglicher Gewalth, dasz sie als widerrufen anzusehen und zu halten sind.

Art. XIX - Ueber den Entzug der Lehnsgueter bei Unwuerdigkeyt

[1] In vielen Landesteylen kuendigen die Ministerialen und Lehnsleute die Lehen und verliehenen Guether, die sie von ihren Herren haben, scheynbar und geben sie muendlich und in betruegerischer Absicht zurueck. Nach geschehener Auflassung sagen sie ihren Herren arglistig Fehde und Feyndschaft an. Danach fuegen sie ihnen grosze Schaeden zu, ueberfallen die so aufgegebenen Guether und Lehen unter dem Vorwand von Krieg und Gegnerschaft, besetzen sie und nehmen sie wieder in Besitz. Daher gebieten wir durch diese stets gueltige Verordnung, dasz eine solche Rueckgabe und Aufkuendigung als ungeschehen gehalten werden soll, wenn sie nicht durch die Lehnsleute aus freyen Stuecken und ordenthlich geschehen iszet, indem das Eygentum an Guethern und Lehen den Herren persoenlich und richtig uebergeben wurde, und dasz auszerdem diejenigen, die die Fehde ansagen, niemals die frueheren Lehnsherren in den aufgegebenen Besitzungen, Lehen und Guethern persoenlich oder durch andere stoeren oder bedraengen sollen und dazu weder Rath, Beystand noch Unterstuetzung gewaehren duerfen. Wer dagegen verstoeszet und seine Herren in den Guethern und Lehen, sie seyen aufgelassen oder nicht, irgendwie angreyft oder bedraengt oder ihnen Schaden zufuegt - oder jenen, die so etwas thun, Rath, Beystand und Unterstuetzung gewaehret -, soll dadurch diese Lehen und Guether verlieren. Er soll auch ehrlos seyn, der Reychsacht verfallen, es soll ihm in Zukunft keyn Zugang und keyne Rueckkehr zu solchen Lehen und Guethern offenstehen noch sollen sie ihm erneut verliehen werden. Und eine gegen dieses Verbot erfolgte Verleyhung oder Belehnung soll wirkungslos seyn. [2] Kraft der vorliegenden Verfuegung ordnen wir an, dasz jener oder jene durch ihre Tath allen genannten Strafen verfallen, wenn sie ohne die vorgenannte Rueckgabe gegen ihre Herren frevelhaft handeln und sie mit oder ohne Fehdeansage wissentlich angreyfen.

Art. XX - Ueber die Verschwoerer

[1] Wir verwerfen die verabscheuungswuerdigen und durch heylige Gesetze untersagten Verschwoerungen, miszbilligen und verurtheylen sie und erklaeren sie aus bestem Wissen fuer ungueltig, so wie sie durch die ehrwuerdigen Verordnungen unserer seligen und erhabenen Vorgaenger verboten und fuer ungueltig erklaert worden sind, naemlich: Zusammenkuenfte und Buendnisse in Staedten und auszerhalb, ferner zwischen Stadt und Stadt oder zwischen Eynzelpersonen untereynander oder zwischen einer Eynzelperson und einer Stadt, jeweyls unter dem Vorwandt der Verwandtschaft oder der Aufnahme in die Buergerschaft oder mit einer anderen Ausrede; auszerdem Schwurgenoszenschaften, Buendnisse und Vertraege. Schlieszlich verbieten wir den dabei eingefuehrten Brauch - den wir vielmehr als Miszbrauch betrachten - der Buendnisse von Staedten und Personen - welch Stand, Rang und Ansehen sie haben moegen -, die sie unter sich oder mit anderen geschloszen haben oder in Zukunft zu schlieszen wagen. Sie thun dies ohne die Ermaechtigung der Herren, deren Unterthanen oder Ministerialen sie sind oder in deren Gebiet sie wohnen, und ohne diese Herren ausdruecklich von den Buendnissen auszunehmen. Nur diejenigen Buendnisse und Vereynigungen sind erlaubet, die von Herzoegen, Fuersten, Staedten und anderen Personen bekanntlich zur Festigung des allgemeynen Friedens der Laender und Gebiete untereynander geschlossen worden sind; diese nehmen wir von unserer Verfuegung ausdruecklich aus und bestimmen, dasz sie ihre Gueltigkeyt behalten sollen, bis wir anderweitige Verordnungen erlaszen werden. Jede Eynzelperson, die forthan und fuerderhin gegen unser vorliegendes Gesetz und die fruehere Verordnung verstoeszet, indem sie waget, sich auf solche Buendnisse, Vereynigungen, Verschwoerungen und Vertraege einzulaszen, soll ueber die bekannte gesetzliche Strafe hinaus der Ehrlosigkeyt verfallen und eine Busze von zehn Pfund Gold zahlen. Eine Stadt oder eine Stadtgemeynde, die ebenfalls gegen unser Gesetz verstoeszet, soll nach unserem Gebot bestraft werden mit einer Busze von einhundert Pfund Gold und mit dem Verluste ihrer Freiheyten und koeniglich verliehenen Privilegien. Die Haelfte der Geldstrafe iszet der koeniglichen Schatzkammer, die andere Haelfte dem Landesherrn, dem die Verschwoerungen Schaden gebracht haben, zu entrichten. [2] Wer mit Fuersten, Rittern, Buergern oder Leuten aus dem Volcke eine Verschwoerung eingeht oder sich einer solchen anschlieszet nach Ablegung eines Eydes, um unsere und des Reyches ehrwuerdigen und erlauchten geystlichen und weltlichen Kronvasallen - oder einen von ihnen - zu ermorden, der soll als Majestaetsverbrecher mit dem Schwerte hingerichtet werden; denn die Kronvasallen sind ein Glied unseres Leybes. Auch besagen die Gesetze, dasz die Absicht eines Verbrechens ebenso streng bestraft werden soll wie die durchgefuehrte Tath. Seine Guether erhaelt unsere Schatzkammer. [3] Seyne Soehne, denen wir aus besonderer koeniglicher Milde das Leben schencken, mueszten eigentlich durch die vaeterliche Strafe mit verderben, da zu befuerchten iszet, dasz sie nach dem vaeterlichen Vorbild den Hang zum Verbrechen erben. Sie sollen von aller Erbschaft und Nachfolge der Mutter, der Groszeltern und der Verwandten ausgeschlossen seyn, auch nichts durch Testamente Auszenstehender erben und immerwaehrend Mangel leyden und darben. Die vaeterliche Schande soll sie stets begleyten. Sie sind zu keynen Ehren und zu keyner Eydesleystung zuzulassen und sollen in staendiger Armuth schmachten, auf dasz sie den Todt als Erloesung und das Leben als Strafe empfinden. [4] Auszerdem setzen wir fest, dasz diejenigen, die sich jemals bey uns als Fuersprecher fuer jene einsetzen, ohne Erbarmen verrufen sein sollen. [5] Wenn die Mutter mit oder ohne Testament gestorben ist, sollen ihre Toechter - wie grosz ihre Anzahl auch sey - nur das gesetzliche Viertel des Nachlaszes erhalten, damit sie wenigstens einen maeszigen Unterhalt haben, aber nicht den ganzen Nutzen und den Namen des Erben. Ihnen gegenueber soll das Urteyl milder ausfallen, denn wir vertrauen darauf, dasz sie wegen der Schwaeche ihres Geschlechtes weniger verwegen sind. - Eine Entlassung aus der vaeterlichen Gewalth, die von den genannten Majestaetsverbrechern an Soehnen und Toechtern vorgenommen wurde, soll ungueltig seyn, jedoch erst von der Verkuendung dieses Gesetzes an. Heyratsguth, Schenckungen sowie unrechtmaeszige und rechtmaeszige Verkaeufe, die in der Zeyt vorgenommen wurden, als die Verbrecher anfingen, eine Verschwoerung oder ein Buendnis zu erwaegen, sollen unwirksam seyn. [6] Die Ehefrauen erhalten ihr Heyratsgut zurueck. Was sie von ihren Maennern als Schenckung unter der Bedingung erhalten haben, dasz sie es fuer die Soehne aufheben sollen, das alles soll zu der Zeyt, da die Nutzung aufhoert, unserer Schatzkammer ueberlassen werden, wenn es nach dem Gesetze an die Soehne fallen wuerde. Das gesetzliche Viertel von diesen Dingen gehoert nur den Toechtern, keynesfalls den Soehnen. [7] Was wir ueber die Majestaetsverbrecher und ihre Soehne angeordnet haben, soll sich in gleycher Strenge auch auf ihre Helfershelfer, Mitwisser, Diener und deren Soehne beziehen. - Sollte jedoch einer von ihnen zu Beginn der Verschwoerung - getrieben durch den Wunsch nach Anerkennung - das geplante Verbrechen anzeygen, wird er von uns mit Lohn und Ehren bedacht werden. Wer aber an der Verschwoerung teylgenommen hat und - wenn auch spaet - bisher unbekannte Geheymnisse und Plaene kundtuth, wird zumindest mit Begnadigung und Verzeyhung gewuerdigt. [8] Wenn angeblich etwas gegen die geystlichen und weltlichen Kronvasallen begangen worden iszet, soll das Verbrechen auch nach dem Tode des Beschuldigten verfolget werden. - Bey einer Anklage, die sich auf ein Majestaetsverbrechen gegen die Kronvasallen bezieht, koennen die Leybeygenen mit Folterung gezwungen werden, gegen ihren Herrn auszusagen. - Auch nach dem Tode der Schuldigen soll man Anklage erheben, damit der Verstorbene ueberfuehret, seyn Andencken verdammt und seyne Guether den Erben fortgenommen werden koennen. Denn sobald jemand einen derarth verbrecherischen Plan gefaszt hat, iszet er schon durch seyne Absicht straffaellig geworden. Wer ein solches Verbrechen begangen hat, darf nichts verkaufen oder veraeuszern; keyn Schuldner darf ihm etwas bezahlen. - Wegen einer verbrecherischen Verschwoerung gegen geystliche und weltliche Kronvasallen koennen die Leybeygenen durch Folterung gegen ihren Herrn befragt werden. - Und wenn einer gestorben ist, der wegen einer solchen Sache beschuldigt wird, sollen seine Guether beschlagnahmt werden, da die Person des Erben noch ungewisz ist.

Art. XXI - Ueber das Ansagen von Fehden

[1] Wer unter Vortaeuschung eines gerechten Grundes anderen am unrechten Orth und zu unrechter Zeyt Fehde ansaget und ihnen mit Brandt, Raub und Pluenderung Schaden zufuegt, wird von uns fuer ehrlos erklaert. Und da Taeuschung und Betrug niemanden beschuetzen sollen, verfuegen Wir mit diesem stets geltenden Gesetze, dasz solche Fehdeankuendigungen ungueltig seyn sollen, die gegen Herren und Personen gerichtet sind oder werden, mit denen man in Gemeynschaft, in vertrauthem Umgang oder in ehrlicher Freundschaft gelebt hat. Es iszet auch nicht erlaubt, unter dem Vorwand der Fehde mit Brandt, Raub oder Pluenderung jemanden zu ueberfallen, wenn die Fehdeankuendigung nicht drey ganze Tage vorher dem Gegner persoenlich oder an seinem gewoehnlichen Wohnsitze oeffentlich kundgethan worden ist und diese Ankuendigung durch drey glaubwuerdige Zeugen bewiesen werden kann. Wer es waget, jemanden auf andere Weyse als die genannte zu bekriegen und anzugreifen, der soll ehrlos werden, als ob keyne Fehde angesagt worden waere. Und Wir verfuegen, dasz er als Verraeter von allen Richtern mit den gesetzlichen Strafen zu belegen iszet. [2] Und es sey hierob unzweyfelhaft fuer jedermann, dasz das Recht und Privileg zu rechter und billiger Fehde nur dem Stande des Adels zustehet und wer also, ohne diesem Stande zugehoerig jemandem Fehde erklaeret, der sey streng zu bestrafen von allen Richtern wie es die rechten Gesetze verlangen. Die Fehdeankuendigung aber sey in jedem Falle unwircksam. [3] Wir verbieten und verdammen alle unrechten Kriege und Streytigkeyten, ferner alle unrechten Brandtstiftungen, Raeubereien und Pluenderungen sowie die unrechtmaeszigen und ungewohnten Zoelle und Geleyte und schlieszlich alle Abgaben, die gewoehnlich fuer diese Geleyte erpreszt werden, bey den Strafen, die nach den ehrwuerdigen Gesetzen fuer vorstehende Miszethaten zu verbueszen sind.

Art. XXII - Ueber Gold-, Silber- und andere Bergwercke

[1] Durch die vorliegende und staendig gueltige Verfuegung und mit sicherer Kenntnis befehlen und bestimmen Wir, dasz unsere Nachfolger, die Koenige von Grenzbrueck, wie auch saemtliche geystlichen und weltlichen Kronvasallen, alle Bergwercke auf Gold, Silber, Zinn, Kupfer, Eysen, Bley und Metalle anderer Arth sowie auch auf Salz, die bereits gefunden worden sind oder spaeter gefunden werden, im Koenigreych sowie in den dazugehoerenden Laendern und Gebieten recht- und gesetzmaeszig haben und besitzen duerfen mit allen Rechten und ohne Ausnahme, so wie derartige gerechtsam gehalten und besessen werden; dasselbe ist den vorgenannten Fuersten in ihren Fuerstentuemern, Laendern, Herrschaften und dazugehoerenden Gebieten erlaubet. Sie koennen auch Kammerknechte haben und die vormals festgesetzten und auferlegten Zoelle eynnehmen, was unsere Vorfahren, die Koenige von Grenzbrueck seligen Angedenkens, sowie die Kronvasallen und ihre Vorfahren und Vorgaenger rechtmaeszig bis heute konnten, wie es bekanntlich schon lange nach altem, lobenswertem und bewaehrtem Brauche beachtet worden iszet.

Art. XXIII - Ueber Muenzen

[1] Item verfuegen Wir, dasz dem jeweyligen Koenig von Grenzbrueck, unserem Nachfolger, erlaubt iszet, Gold- und Silbermuenzen an jedem Orth und Teyl seynes Koenigreychs und aller ihm Untertanen und zugehoerigen Laender zu schlagen und schlagen zu laszen, wo es der Koenig befiehlt und es ihm gefaellt, nach jeder Weyse und Form, die hierbey im Koenigreych Grenzbrueck bisher beachtet worden iszet; so wie es feststehet, dasz von alters her unsere Vorgaenger, die Koenige von Limest und Grenzbrueck ruehmlichen Angedenkens, dazu berechtigt waren und dieses Recht friedlich und bestaendig beseszen haben. [2] Auch soll den kuenftigen Koenigen von Grenzbrueck stets erlaubt seyn kraft unserer stets gueltigen koeniglichen Verfuegung und Verguenstigung, von jedem Herzog, Fuersten, Marckgrafen, Grafen und anderen Leuten irgendwelche Laender, Burgen, Besitzungen, Grundstuecke und Gueter zu kaufen, zu erwerben bzw. als Gabe, als Schenckung oder als Pfandt zu empfangen. Dabei iszet die herkoemmliche Rechtslage dieser Laender, Burgen, Besitzungen, Grundstuecke, Gemarckungen und Gueter zu bewahren, indem Eygengueter wie Eygengueter empfangen und erworben werden, Freyguether wie Freyguether, und Lehnguether gleychfalls wie Lehnguether gekauft und als solche behandelt werden sollen. Die Koenige von Grenzbrueck sind jedoch verpflichtet, von den Laendereien, die sie auf solche Weyse erworben oder erhalten und in das Kronguth eyngegliedert haben, die alten und gewohnten Verbindlichkeiten zu leysten und zu erfuellen. [3] Und wir wollen kraft unseres koeniglichen Gesetzes, dasz diese Verfuegung und Gnade sich in jeder Arth und Weyse auch auf alle geystlichen und weltlichen Kronvasallen erstrecken soll sowie auf ihre Nachfolger und rechtmaeszigen Erben.

Art. XXIV - Von der Beschliezung des Reychstags

Item, so alle Angelegenheyten, wegen welchen der Reychstag angegangen, verhandelt und beschloszen sindt, so soll der Koenig oder der Reychsverweser dies kundt thun, auf dasz eyn jeder hiervon wisze, und zwar dergestalt, dasz der koenigliche Herold oder der Herold des Reychsverweser die Anwesenden auffordere sich zu erheben. Und die Krone oder in ihrer Abwesenheyt der Reychsverweser dancken den Anwesenden ob der vielgestaltigen Ratschlaege in allen Angelenheyten. Zum Ende richte er seyn Gebet an die Ewgen wie folgt: Acrulon wache ueber uns! Und der Siebenschlag des koeniglichen Herolds oder des Herolds des Reychsverwesers kuendet das Ende des Reychstages, das mit feyerlichem Auszug der Kroninsignien begangen werden soll, gleych den oben genannten Verfuegungen betreffend den Einzug.

Art. XXV - Vom Kronprotector, auch Protector Regnis

[1] Item, erkennen Wir, dasz es oft geschehen, dasz sich die Participanden des Reychstags geaeuszert und ihr Begehren kundtgethan, sich im ehrenhaften Wettstreyte zu meszen, alldieweyl solcherarth Gelegenheyten selten geworden sind. Und um dieses Streben in hervorragende und gerechte und tugendhafte wie auch ewgefaellige Bahnen zu lencken, verordnen und verfuegen Wir, dasz auf jedem Reychstage eyn Wettstreyt der edlen und noblen Recken stattfinde, um zu ergruenden, welcher von unseren Lehensleut und edlen Unterthanen, der wohl tapferste, mutigste und tugendhafteste iszt. Und zum Ansporn und Anreyz soll dieser, welcher Muth, Geschick, Staerke und Tugendhaftigkeyt beweyst und sich in den Disciplinen des ritterlichen Kampfes mit ritterlichen Waffen freyer Wahl, im Saustechen, der Hatz, dem Bogenschiezen oder im minniglichen Wettstreyte als der fuertrefflichste erweyset, dem soll fuer eyn Jahr und Tag, zumindest aber bis zum Abschlusze des naechsten Reychstages, auf dem er sich wiederum stellen soll, der Ehrentitel mit allen Privilegien und Wuerden, aber auch Pflichten, des Kronprotectors, ‚Protector Regnis’ zustehen und er soll beym Reychstage an unserer Tafel sitzen duerfen beym Mahle und beym Feste und ihm gebuehren die in diesem ewigen Gesetze festgelegten Rechte. Er soll die Ordnung eynhalten und wachen, dasz keyne Unbil geschieht und uns berathen und Wir wollen ihn anhoeren, wann immer Wir es fuer erforderlich halten und seyn Worth soll Gewicht haben bey unseren Entscheydungen. Und als Zeychen seyner Wuerde wollen Wir ihm oder soll ihm der Reychsverweser, so Wir nicht anwesend, am letzten Tage des Reychstages, wo er sich wuerdig erwiesen und den Titel erstritten, die gueldenen Sporen als Zeychen seyner Macht und Wuerde ueberreychen.

[2] So soll es also geschehen, dasz der Wettstreyt um diese Wuerde durch Unser Worth oder das des jeweyligen Reychsverwesers beginnen soll und er endet zu Mitternacht des vorletzten Tages des Reychstags, also in dem Augenblicke, da der letzte Tag des Reychstags anbricht.

[3] Ein jeder, welcher von edlem Bluthe iszet und den Ritterschlag empfangen hat oder zumindesten vom sechsten Bluthrange iszet, mag fordern oder gefordert werden, so oft ihm dies beliebt. Hierzu kuendigt er seyne Forderung dem anwesenden Herolde oder dessen Helfer an und schlaegt mit seynem Schwert gegen das Wappenschild oder Banner desjenigen, welchen er zu fordern gedenckt. Sodann eynigt er sich mit dem Geforderten auf die Wahl der Waffen oder die Arth des Wettstreyts wie oben beschrieben. Und koennen sich die Kontrahaenten nicht eynigen, dann soll der Herold hierob entscheyden. Wessen Schild oder Banner aber mit rothem oder schwarzem Bande bedeckt iszt, der kann nicht gefordert werden, von niemandem. Wen eyner aber eyn solches Band nicht auf seynem Wappen oder Banner angebracht und gefordert wird und dies ablehnt, und der Ablehnende iszet von niedrigerem Bluthrange als der Herausforderer, dann soll der Ablehnende als bezwungen und besiegt gelten. Iszt der Ablehnende aber von hoeherem Bluthrange, so gilt die Herausforderung als rechtens abgelehnt und daher iszet der Wettstreyt nicht zu werten.

[4] Und als Zeugnis ob der Ehrenhaftigkeyt des Wettstreyts soll eyn solcher nur gewertet werden, wenn eyn Herold oder von ihm bestimmter Schiedsrichter dem Wettstreyte beywohnt.

Index I - Von der Zahl und Waegbarkeyt der Stimmen im Reychstage

Item, Wir, Viola Auguste I., Koenigin von Ewgen Gnaden, haben in der Sorge um die Beybehaltung des Reychsfriedens und der Einheyt unter den Noblen und Vornehmen die hernachfolgenden Stimmgewichte festgeleget anno 1411 p.r.c.

Wie es daher unter Unserem Ahnherrn Wieland II. Sitte gewesen iszet, so wollen wir, dasz die Stimmen in Untzen gewogen und gegeben werden durch Unsere koenigliche Handt. Und darob entscheyden wir fuerderhin, dasz nur solche Untzen bey der Abstimmung gezaehlt und gewogen werden sollen, die durch die Handt des jeweyligen Inhabers gegeben werden. Daher sollen alle Untzen, welche wir oder Unsere Getreuen vergeben, welche jedoch nicht zugegen sindt, ungezaehlt und ungewogen bleyben und auch nicht dem jeweyligen Lehnsherr anheymfallen, wie Wir es an anderem Orthe zuvor verfuegt hatten.

Altzo geben Wir eynem jeden Unserer getreuen Kronvasallen oder demjenigen, welcher von diesen nach diesem Regularium rechtmaeszig und in billiger Arth und Weyse bevollmaechtigt worden iszet, einhundertundzwantzig der Untzen.

Weyterhin verfuegen Wir, dasz ein Hertzog oder eine Hertzogin, so sie nicht als Kronvasall berufen, siebzehn Untzen, ein Vocatus Prior, so er oder sie nicht als Kronvasall fuer die Hochheylige Ecclesia zu sprechen und stimmen gedencket, ebenso siebzehn Untzen, ein Abt oder eine Aebtissin der Hochheyligen Ecclesia zehn Untzen, ein Marckgraf oder eine Marckgraefin neun Untzen, ein Groszfuerst oder eine Groszfuerstin ebenso neun Untzen, ein Fuerst oder eine Fuerstin sieben Untzen, ein Graf oder eine Graefin fuenf Untzen, ein Baron oder eine Baronin drey Untzen, in Freyherr oder eine Freiherrin drey Untzen, ein Prior oder eine Priorin drey Untzen, Unsere getreuen Reychsritter oder Chevaliere zwey Untzen, eyn Ritter oder eyne edle Dame indes eine Untze erhalten soll.

Wer aber das Amt des Cantzlers innehat, soll mit dreyszig gesonderten Untzen neben seynen sonstigen Waegbarkeyten bedacht werden.

Fuerderhin sollen Goldtuntzen gegeben werden, welche Unsere besondere Gunst zum Ausdruck bringen sollen und sie sollen gesondert Beachtung finden, fuer jene, die Wir hiermit bedencken wollen und werden.

Index II - Formular der Vollmacht eines Kronvasallen fuer seyne Vertreter im Reychstage

Wir …, durch die Gnade der Ewigen …, des Reyches … , thun hiermyt jedermann kund und zu wiszen: Da in Grenzbrueck eyn feyerlicher Reychstag durchzufuehren iszet, sindt Wir von dem Wunsch erfuellet, uns gebuehrend um die Ehre und das Wohl des heyligen Reyches zu bemuehen, damit es nicht durch schwere Schaeden in Gefahr geraet. Wir machen, benennen und bestimmen unsere Getreuen … und … wegen ihrer Treue, fleiszigen Umsicht und bewaehrten Vertrauenswuerdigkeyt zu unseren wirklichen und rechtmaeszigen Bevollmaechtigten und Sondergesandten. Sie beyde und jeder einzelne haben mit allen Rechten und in jeder Arth und Weyse zu verhandeln, ohne dasz der Rang des Verhandlungsfuehrenden hoeher sey; vielmehr kann das, was von dem einen begonnen wurde, von dem anderen beendet und rechtmaeszig abgeschloszen werden. Sie sollen gemeynsam mit den anderen geystlichen und weltlichen Mitkronvasallen und Mitwaehlern uebereynkommen, sich eynigen und Beschlusz faszen ueber alle Angelegenheyten, die da Gegenstand im Rathe des Reychstages sindt. Und sie sollen an unserer Stelle und in unserem Namen an den Berathungen im Reychtsrathe teylnehmen, verhandeln und erwaegen und schlieszlich in unserem Auftrag und Namen Stimme geben oder verweygern. Sie moegen auch bey unserem Seelenheyl fuer alles Vorstehende den nothwendigen, schuldigen und ueblichen Eyd leysten. Sie koennen ebenfalls einen anderen Bevollmaechtigten oder andere eynsetzen und abberufen. Ferner haben sie all und jedes zu tun, was im Zusammenhang damit bis zum Abschlusz der Berathungen und Verhandlungen, Wahlvorschlaegen und den bevorstehenden Abstimmungen nothwendig, nuetzlich und foerderlich iszet, selbst wenn die vorgenannten Aufgaben oder eine einzelne von ihnen eine Sondervollmacht erheyschen wuerden; ebenso, wenn es sich um noch wichtigere als die obengenannten oder ganz besondere Angelegenheyten handelt, die wir eigentlich selbst erledigen mueszten, wenn wir bey diesen Verhandlungen und Berathungen, bei der Benennung von Personen und den bevorstehenden Abstimmungen persoenlich anwesend waeren. Was unsere Bevollmaechtigten und Gesandten sowie die von beyden oder einem von ihnen eingesetzten oder noch eynzusetzenden Stellvertreter alles gethan, gehandelt, gemacht oder angeordnet haben, wollen wir fuer gueltig und richtig halten und genehmigen; und wir versprechen, dasz wir es stets eynhalten wollen.

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