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Nobilitas

Das Lehens- bzw. Feudalsystem

Allgemeines

Die politische-wirtschaftliche Ordnung des Königreichs Grenzbrueck erinnert weitgehend an ein (spät-) mittelalterliches Lehenswesen bzw. Feudalsystem. Es bestimmt damit auch die Gesellschaftsordnung des Königreichs. Da die Darstellung hoher Personen (Königin, Herzöge, Fürsten oder Ritter), aber auch niedriger Stände (Bauer, Soldaten, Knechte) von dieser politischen Ordnung wesentlich geprägt werden, insbesondere in ihrer jeweiligen Interaktion, geben wir hier einen eingehenden Überblick über diese Strukturen. Das Lehenswesen wird wesentlich von der Beziehung zwischen Lehensherr und Lehensempfänger (Vasall) bestimmt. Der Lehnsherr, welcher der rechtliche Eigentümer von Grund und Boden oder bestimmter Rechte ist, verleiht diese dem Lehnsempfänger (in der Regel) auf Lebenszeit. Dafür hat der Lehnsempfänger dem Lehnsherrn persönliche Dienste zu leisten. Dazu gehören z.B. auch das Halten des Steigbügels, die Begleitung bei festlichen Anlässen und der Dienst als Mundschenk bei der Festtafel. Beide Parteien verpflichtet sich zu gegenseitiger Treue: Der Lehnsherr zu Schutz und Schirm, der Lehnsempfänger zu Rat und Hilfe (dazu unten noch genauer). Weiterhin sind Lehnsherr und Vasall einander zu gegenseitiger Achtung verpflichtet, d.h. auch der Lehnsherr darf seinen Lehnsempfänger (per Gesetz) nicht schlagen, demütigen oder sich an seiner Frau oder Tochter vergreifen! Oberster Lehnsherr ist derzeit die Königin Viola Auguste I. von Limest, die Lehen an ihre Kronvasallen vergibt. Die sechs weltlichen Kronvasallen sind dabei: Herzogtum Limest (Stammland des Königsgeschlecht seit alters her), Großherzogtum Hohenstaden, Herzogtum Belartha, Markgrafschaft Mendreth, Markgrafschaft Tibur, Herzogtum Rabenfels. Die beiden geistlichen Kronvasallen sind die Ecclesia Grenzbrueckensis und die Academia Clavis Mundi Grenzbrueckensis, obwohl diese eigentlich ein Teil der Ecclesia ist. Diese Vasallen können wiederum Lehen an andere Adelige vergeben, die sich von ihnen belehnen lassen wollten und regelmäßig in der Adelshierarchie unter dem Lehnsgeber stehen. Das hier beschriebene Feudalsystem sollte nicht mit dem realen Begriffsversändnis des Absolutismus verwechselt werden. Letzterer zeichnet sich insbesondere durch seine absolute Vorrang- und Machtstellung des Königs aus, die im Absolutismus weit mehr gegeben ist als im Feudalsystem.

Das Lehen

Unter Lehen (in der alten Sprache: feudum, feodum, beneficium) versteht man eine Sache (Grundstück, Gut), die dessen Eigentümer (Lehnsherr) unter der Bedingung gegenseitiger Treue in den (ggf. erblichen) Besitz des Berechtigten unter dem Vorbehalt des Anheimfalls an sich selbst übergeben hat. Das Lehen beinhaltet ein ausgedehntes (erbliches) Nutzungsrecht an der fremden Sache, die zugleich zwischen diesem und dem Berechtigten ein Verhältnis wechselseitiger Treue begründen und erhalten sollte. Der Begriff „beneficum“ bezeichnet dabei nicht nur den aktuellen Gegenstand, das Lehen an sich – dieses wurde normalerweise feodum genannt –, sondern auch die damit verbundene Rechtsbeziehung. Der betreffende Eigentümer ist der sogenannte Lehnsherr (Lehnsgeber, dominus feudi oder senior), meist ein Landesherr oder im Falle der Kronvasallen auch der König selbst. Der Berechtigte ist dessen Vasall (Lehnsmann, vassus, vasallus = der Knecht, auch einfach als Lehensempfänger oder Lehensträger bezeichnet). Beide schwören sich einen Lehnseid. Die dem Vasallen zustehende Berechtigung nähert sich dabei dem tatsächlichen Eigentum so sehr an, dass man diese als nutzbares Eigentum (dominium utile) und das Recht des eigentlichen Eigentümers als Obereigentum (dominium directum) bezeichnen kann. Das Lehen (Lehnsgut) besteht zumeist aus einem Grundstück oder einem Komplex von Grundstücken, aber auch aus bestimmten Nutzungs- und Abgabenrechten.

Arten von Lehen

In Grenzbrueck bestehen zahlreiche, unterschiedliche Formen des Lehenswesen, je nachdem in welcher Region man sich aufhält oder ob es sich um weltliche oder ecclesiale Lehen handelt. Nicht abschließend werden nachfolgend einige Lehensarten aufgezählt:

  • Nachlehen: Der Lehensnehmer vergibt seinerseits (Teile seines) Lehen an Dritte; dies ist eine in Grenzbrueck sehr gebräuchliche Form, insbesondere bei hohen Adligen;
  • Beutellehen: ursprüngliches Ritterlehen, das später an Bauern verliehen wurde. Dieses findet sich sehr selten in Grenzbrueck. Einige wenige sehr reiche Bürger oder Bauern werden in einigen Regionen mit eigenen Lehen belehnt;
  • Burglehen: Das Lehen ist Entlohnung für einen Dienst als Burgmann;
  • Erblehen: Die Erben des Lehensnehmers treten automatisch in dessen Rechte und Pflichten ein; Lehen werden erstmals erblich durch Verleihung eines Erbrechtsbriefes des Lehensherren. Dies ist eine jedenfalls für die weltlichen Kronvasallen in Grenzbrueck sehr gebräuchliche Form (siehe auch unter das Erbrecht des Adels);
  • Fahnlehen: Ein Lehen an einen weltlichen Fürsten, bei dem Fahnen das Lehen und die Pflicht zum Heerbann symbolisieren;
  • Falllehen: Das Lehen erlischt beim Todesfall des Lehensnehmers;
  • Freistift: Das Lehen kann in Jahresfrist aufgekündigt werden. Eine übliche Lehensform für Klöster, Abteien und Prioreien der Ecclesia Grenzbrueckensis;
  • Handlehen: auf befristete Zeit oder Lebenszeit des Lehensnehmers vergebenes Lehen;
  • Kunkellehen: die Lehensnehmerin ist eine Frau (auch Weiberlehen, feudum femininum, genannt);
  • Mannlehen/Mannslehen: der Lehensnehmer ist ausschließlich der Mann;
  • Schildlehen: vergleichbar mit Fahnenlehen, jedoch ist der Lehensnehmer im Rang eines Grafen und darunter;
  • Schupflehen: Das Lehen erlischt mit dem Tod des Lehensnehmers, die Erben werden bildlich gesehen aus dem Lehensvertrag geschupft (also gestoßen);
  • Stiftslehen: Lehnsherr ist ein Kloster, eine Abtei oder eine Priorei;
  • Zepterlehen: Die Belehnung der Academie und der Ecclesia Grenzbrueckensis.

System des Lehnswesens

Der König gibt Land oder Ämter an seine Kronvasallen, diese geben sie weiter an Untervasallen und diese zur Bearbeitung an unfreie Bauern. Zwischen Bauern und Untervasallen gibt es keine lehnsrechtliche Beziehung.

Wesentliche Grundsätze des Lehensrechts im Königreich Grenzbrueck

Im Allgemeinen wird der Lehnsmann als Gegenleistung für seine Dienste mit Land oder Freihäusern ausgestattet. Es kommt gelegentlich auch vor, dass er am Hof des Herrn Dienste versieht und dort mitverpflegt wird (z.B. Hofritter). Meist erhalten diese sogenannten servi non cassati ein Lehen, sobald eines frei wird. Aber auch Ämter und Hoheitsrechte (z.B. Münzregel als Recht, eigene Münzen zu prägen) über ein bestimmtes Territorium (feuda regalia) können als Lehen vergeben werden. Auch Barzahlungen aus dem Kronschatz oder Gewinne aus bestimmten Zöllen können als Lehen vergeben werden.

Begründung des Lehens

Die Begründung eines Lehens geschieht der Regel nach durch die sog. Investitur (constitutio feudi, infeudatio). Dies geschieht durch den sogenannten Handgang im Mittelpunkt, den Treueid und die Beurkundung: Der Lehnsmann kniet beim Handgang vor seinem Lehnsherr und legt seine gefalteten Hände in die Hände des Lehnsherrn, die dieser umschließt. Damit begibt er sich symbolisch in den Schutz seines (neuen) Herrn. Dieser „symbolische“ Akt wird durch einen Treueid und manchmal einen anschließenden Kuss ergänzt, der meist auf ein Reliquiar geleistet wird. Der Eid soll nicht nur die Bindung der Partner herstellen, sondern betonen, dass der Lehnsmann seinen Status als Freier nicht verliert, denn nur Freie können sich durch Eid binden. Da zu einem Rechtsakt immer auch ein sichtbares Zeichen gehört, wird neben dem Handgang symbolisch ein Gegenstand übergeben, dies kann ein Stab oder eine Fahne sein (sog. „Fahnenlehn“), der König überreicht bei wichtigen Lehen auch symbolisch sein Zepter (sog. „Zepterlehen“). Über die Beleihung wird ferner auch eine Urkunde ausgestellt, die detailliert die Güter auflistet, die der Lehnsmann erhält. Das Lehnsgut (Benefizium), das der Lehnsmann erhält, kann – wie gesehen – Eigenbesitz des Lehnsherrn sein oder das Lehen eines anderen Herrn. Manchmal verkauft oder schenkt auch der Lehnsmann seinen Besitz dem Herrn („Lehnsauftragung“) und empfängt es dann als Lehen zurück (oblatio feudi). Meist geschieht dies in der Hoffnung, der Lehnsherr könne das Land besser bei einem Streit im Felde oder vor Gericht verteidigen. Dieser kauft oder nahm das Geschenk an, weil er damit die Absicht oder Hoffnung verbindet, z.B. bisher unverbundene Lehnsgüter zu verbinden und dadurch seinen Einflussbereich z.B. auf die Gerichtsbarkeit oder die Besetzung von dort belegenen Klöstern oder Abteien zu mehren.

Rechtsbeziehung zwischen Lehnsherr und Vasall

Für das Verständnis und damit auch die Darstellung im Spiel ist die Rechtsbeziehung zwischen Lehensherr und Vasall neben ihrer persönlichen Beziehung sehr entscheidend und prägend. Die Pflichten des Vasallen lauten meist „auxilium et consilium“ (Hilfe und Rat). Dabei bezieht sich Hilfe meist auf den Kriegsdienst, den der Vasall für eine bestimmte Zeit und mit einer entsprechend festgelegten Zahl an Rittern oder Soldaten zu leisten hat (regelmäßig 40 Tage, dazu detailliert auch noch unten). Auf dieses (zusammengerufene) Aufgebot stützt sich die Macht des Lehnsherrn, nicht dagegen auf ein stehendes Heer. Neben den Kriegsdienst treten aber auch Verwaltungsaufgaben. So muss der Vasall im Namen seines Herrn über dessen Untertanen Recht sprechen. Hierbei bedient er sich häufig geschulten Richtern (Richter oder auch Urtheyler genannt). Consilium bedeutet vor allem die Pflicht, zu Reichs- oder Hoftagen zu erscheinen. Vasallen, deren Lehnsherr nicht der König ist, nehmen an den Ratsversammlungen des Lehnsherren teil oder begleiten ihren Herrn zu königlichen Reichs- oder Hoftagen. Zugleich bedeutet dies aber auch ein Recht, von seinem Lehnsherrn angehört zu werden und eine korrespondierende Pflicht des Lehnsherrn seine Vasallen nach ihrer Auffassung zu befragen, bevor er eine Entscheidung trifft, denn deren Folgen haben die Vasallen im Zweifel mitzutragen! Fehlerhaft wäre hingegen die Vorstellung, wie man sie leider verbreitet im LARP antrifft, dass ein „soldatisches“ / mit absoluter Befehlsgewalt ausgestattetes Verhältnis bestünde. Dies ist gerade nicht der Fall. Aus diesem Grund mindert ein solches Dienstverhältnis die Ehre selbst sehr mächtiger Personen nicht, denn der jeweilige Lehnsherr darf und kann aus dem Lehnsvertrag keine absolute Befehlsgewalt (wie sie für den Absolutismus vielleicht charakteristischer ist) ableiten und der Vasall muss nicht bedingungslos gehorchen, sondern hat ein Recht zum Widerstand gegen unwürdige oder unbegründete Forderungen des Herrn und damit letztlich auch ein großes Mass an Freiheit. Uns ist es sehr wichtig, dieses Selbstverständnis besonders zu betonen, da im typischen LARP meist erhebliche Fehlvorstellungen hierüber bestehen. Neben diesem kann der Vasall auch zu Geldzahlungen verpflichtet sein. Geldleistungen werden neben den jährlich wiederkehrenden Abgaben dann fällig, wenn z.B. ein Lösegeld für den kriegsgefangenen Herrn zu zahlen ist oder der älteste Sohn des Lehnsherrn zum Ritter geschlagen wird oder auch für die Mitgift der ältesten Tochter des Lehnsherrn. Der Lehnsherr kann ferner von dem Vasallen bei Verlust des Lehens die Lehnserneuerung (renovatio investiturae) fordern und zwar sowohl bei Veränderungen in der Person des Lehnsherrn (Veränderungen in der herrschenden Hand, sog. Herrenfall, Hauptfall, Thronfall) als auch bei Veränderungen in der Person des Vasallen (Veränderung in der dienenden Hand, sog. Lehnsfall, Vasallenfall (Mannfall), Nebenfall). Letzterer muss binnen Jahr und Tag (1 Jahr 6 Wochen und 3 Tage) ein schriftliches Gesuch (Lehnsmutung) einreichen und um Erneuerung der Investitur bitten; doch kann diese Frist auf Nachsuchen durch Verfügung des Lehnsherrn (Lehnsindult) verlängert werden. Bei einer sog. Felonie (also einem vorsätzlichen Bruch des Treueids) des Vasallen kann der Lehensherr das Lehen durch die so genannte Privationsklage einziehen, Verschlechterungen des Gutes können nötigenfalls durch gerichtliche Maßregeln ebenfalls verhütet werden und dritten unberechtigten Besitzern gegenüber das Eigentumsrecht jederzeit geltend gemacht werden. Freilich kommt es in solchen Streitfällen eher zu handfesten Auseinandersetzungen. Üblicherweise wird der Lehnsmann ehrlos, was durch öffentliche Bekanntmachung, z. B. Ausstellen des umgekehrten Wappenschildes getan wurde.

Die Pflichten des Herren sind dagegen weniger genau umschrieben, sie waren mit der Übergabe des Lehens weitgehend abgeleistet. Der Vasall hatte dem Lehnsherrn gegenüber ebenfalls den Anspruch auf Treue (Lehnsprotektion), und ein Bruch derselben zieht für den Lehnsherrn ggf. sogar den Verlust seines Obereigentums nach sich. Am Lehnsobjekt selbst hat der Vasall das nutzbare Eigentum. Der Herr muss seinen Vasallen darüber hinaus auch vor Gericht vertreten.

Auflösung eines Lehensverhältnisses

Eine Lehnsbindung begründet grundsätzlich (vom Freistift einmal abgesehen) ein lebenslanges Treueverhältnis, das nur der Tod beenden kann. Es ist auch unvorstellbar, dass man mehreren Herren Lehnsdienst leistet. Eine solche mehrfache Vasallität ist derzeit im Reich nicht sehr verbreitet, da damit die Gefahr besteht, dass die Treuepflicht des Lehnsmanns erheblich gelockert wird („Diener zweier Herren“). Ferner vermindert die vielfach gegebene Möglichkeit, ein Lehen zu vererben, die Eingriffsmöglichkeiten des Lehnsherrn.

Zusammenfassung

Zusammenfassend beruht das Lehnswesen im Wesentlichen auf zwei Komponenten: dem persönlichen und dem dinglichen Element. Nach dem persönlichen Element verpflichten sich Lehnsherr sowie Vasall zu gegenseitiger Treue. Sichtbarer Ausdruck der Ergebenheitshandlung ist das Einlegen der Hände in die des Herrn (Handgang). Nach dem dinglichen Element stellt der Lehnsherr auf der Basis dieses Treuegelöbnisses zwischen denselben dem Vasallen Land zur Verfügung. Der Vasall leistet dafür unterschiedliche Dienste und ist zu Abgaben verpflichtet.

Erbrecht des Adels und Thronfolge

Erbrecht der Kronvasallen

Das Erbrecht der Kronvasallen und damit das Erbrecht des gesamten Adels in Grenzbrueck ist zweigeteilt. Über viele Jahrhunderte standen sich zwei unterschiedliche Erbrechte gegenüber: das Ius Sanguis oder auch Blutrecht und das Lex Patrimonium. Beide Rechtsinstitute lassen sich auf den Unterschied reduzieren, ob Titel und Ländereien an weibliche Nachkommen vererbt werden können (so im Ius Sanguis) oder eben nicht, so dass nur männliche Nachkommen den Titel erben können (so im Lex Patrimonium). Da man sich über viele Jahrhunderte nicht darüber einigen konnte und mal die eine, mal die andere Regel den Vorrang genoss, je nach dem Geschmack des gerade regierenden Königs, trotzten die Kronvasallen den Königen in der Constitutio Concilii Regnis Grenzbrueckensis das Recht ab, selbst festzulegen, welches Erbrecht in ihren Kronvasallentümern herrschen solle. Daher legen die Kronvasallen für ihre Lehen und Ländereien und damit auch für ihre Untergebenen fest, welches Erbrecht anzuwenden ist. Neben alteingesessenen Adel, der durch Erbrecht seine Titel und Ländereien sowie seine Macht und Einfluss weitergegeben hat, gibt es den sog. Ministerial- oder Amts- bzw. Dienstadel. Dazu zählen jene, die es durch Taten und Handlungen oder die Übernahme bestimmter Ämter zu einem (neuen) Adelstitel gebracht haben. In aller Regel erfahren diese „neuen Adligen“ die Missbilligung durch den alt eingesessenen Geburtsadel. „Emporkömmlinge, Titelkäufer und Schleicher“ werden sie genannt, die eine „Gefahr für den Stand des Adels“ an sich darstellen.

Thronfolgerecht

Die Königswürde in Grenzbrueck ist seit vielen Jahrhunderten erblich. Die Könige wurden regelmäßig von dem alten Königsgeschlecht der Herzöge von Limest gestellt. Angeblich geht diese Königswürde bis auf Abnon von Limest, den Einer der Stämme, ununterbrochen zurück, aber in der Geschichte des Reiches gab es zahlreiche Epochen, in denen sich andere Familien aus Hohenstaden, Belartha, Mendreth oder Tibur auf den Thron schwangen. Dabei bestimmte der Geschmack des jeweils amtierenden Königs – wie zuvor gesehen –, ob die Erbfolge sich nach dem Blutsrecht oder dem Mannfall (Lex Patrimonium) richtete. Dementsprechend gab es in der langen Herrschaftszeit sowohl allein regierende Königinnen, wie auch lange Zeiten, in denen nur Männer den Thron besteigen konnten. In der Regel gibt es vier Arten von Regelungen der Thronfolge:

  1. die Devolutio designata: hierbei verfügt der amtierende König de facto testamentarisch, wer sein Erbe antreten soll. Solche Testamente gab und gibt es oft, manchmal sind sie auch gefälscht, um einem unrechtmäßigen Thronprätendenten einen Anspruch auf die Königswürde zu verschaffen. Dabei verfügen die Könige in dem Testament oftmals nicht nur, wer sie unmittelbar beerben soll, sondern setzen sofern sie mehrere Kinder haben, die Erbfolge fest. Dadurch kann es geschehen, dass auch Bastarde plötzlich einen Anspruch auf den Thron erlangen.
  2. Ius Sanguis: der jeweils Erstgeborene, legitime Abkömmling gleich welchen Geschlechts beerbt den König. Legitim ist der Abkömmling, wenn er aus der rechtmäßig vollzogenen Ehe des Königs mit einer Frau stammt. Nicht legitim sind beispielsweise Bastarde, also Abkömmlinge, die der König mit einer Mätresse oder einer Frau zeugt, mit der er noch nicht verheiratet ist (auch wenn er später die Frau heiratet, bleibt das Kind formal illegitim). Diese können allenfalls durch Erbfolgeeinsetzung kraft königlicher Macht einen Prätendentenanspruch erlangen (siehe oben). Stirbt der Erstgeborene und ist dieser kinderlos, geht die Königswürde oder (sofern der König (Vater) bzw. die Königin (Mutter) noch lebt) der Prätendentenanspruch auf den Zweitgeborenen über und so weiter, falls auch dieser stirbt. Stirbt zwar der Erstgeborene, hat dieser aber bereits selbst wieder Kinder, so geht das Erbe nicht an das Geschwister (den Zweitgeborenen), sondern an das Kind des Erstgeborenen (also den Enkel des Königs) über. Ist dieser Enkel im Zeitpunkt des Todes noch nicht mündig (unter 15 Jahren), so wird er zwar zum König gekrönt, aber unter die Vormundschaft des Zweitgeborenen (also seines Onkels bzw. seiner Tante) gestellt, die das Reich als Thronverweser beherrscht. Stirbt eine ganze Linie aus, also z.B. Erst-, Zweit- und Drittgeborener und deren jeweilige Abkömmlinge, so geht die Königswürde auf eine Nebenlinie, nämlich das erstgeborene Geschwister des Stammvaterkönigs über. Dies kann z.B. auch erst später geschehen, wenn eine Linie durch Krieg oder Krankheit ausstirbt, sehen sich die Cousins und Cousinnen plötzlich mit der Krone konfrontiert. Heiratet eine erstgeborene Tochter, die als Königin herrscht, so wird ihr Gemahl nicht selbst König, sondern lediglich Prinzgemahl. Da er nicht selbst oder nur über weite Verwandtschaftsverhältnisse von Königen abstammt, fließt nicht genug königliches Blut in ihm.
  3. Lex Patrimonium: dieses funktioniert genauso wie das zuvor genannte Ius Sanguis, nur dass Frauen von der Thronfolge ausgeschlossen sind. Auch wenn eine Frau daher die Erstgeborene ist, geht der Thronanpruch doch an ihren danach geborenen Bruder oder sollte ein solcher nicht existieren (entspricht dem Ende einer ganzen Linie oben), dann geht das Erbe auf den Seitenstrang des Vaters (also dessen männliche Brüder zurück). Innerhalb der Lex Patrimonium gibt es ferner noch für die Königswürde eine Differenzierung, nämlich danach, ob die Erstgeborene Tochter zwar nicht selbst Königin werden kann, aber den Thronanspruch doch an ihren erstgeborenen Sohn weiterreichen kann. Dies ist nach der Lex Patrimonium stricta nicht möglich, nach der Lex Patrimonium imperfecta indes möglich, wie sie insbesondere auch in Tibur für alle Titel gilt.
  4. Die Electio regis: also die Wahl des Königs. Diese kommt äußert selten vor. Insbesondere dann, wenn mehrere Stämme enden und keine klare Prätendentenfolge ersichtlich ist, kann es sein, dass der Reichstag beschließt eine Königswahl durchzuführen.

Aufgrund der zahlreichen Erbmöglichkeiten entstehen häufig Streitigkeiten, wer von mehreren Thronprätendenten das nähere Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser hat und damit einen legitimen Anspruch auf den Thron. Hierdurch sind schon zahlreiche Kriege entstanden (sog. Erbfolgekriege).

Vorrechte des Adels

Recht zur Wappenführung

Siehe hierzu den Bereich Wappenkunde.

Recht des Waffentragens

Das Recht Waffen zu führen, ist dem Ritterstand und dem Adel vorbehalten. Dabei ist der Begriff der Waffe durch das ritterliche Verständnis geprägt. Ein langer Dolch oder ein Messer, gar ein Kurzschwert sind keine Waffen, sondern „Werkzeuge“, sie darf daher jedermann mit sich führen. Das Schwert hingegen ist die klassische, ritterliche Waffe und daher diesem Stand bzw. dem Adel vorbehalten. Die Beschränkung des Rechts Waffen zu tragen, hat dabei nicht allein etwas mit dem ständischen Bewusstsein des Adels zu tun, der hierin zum Ausdruck kommt (das Schwert als Symbol von Macht und Recht), sondern auch ganz praktische Bedeutung. Man sichert sich seinen Herrschaftsanspruch, indem man die entscheidenden „Werkzeuge“ zur Durchsetzung dieses Anspruchs sich selbst vorbehält. Als ritterliche Waffen gelten insoweit:

  • Einhandschwert;
  • Anderthalbhänder;
  • Biddenhänder;
  • Streitkolben;
  • Rabenschnabel;
  • Gestechlanze;
  • Streit- oder Mordaxt;
  • Morgenstern;
  • Langer Speer.

Hingegen sind Werkzeuge, die jedermann führen darf:

  • Kurzschwert (wie z.B. Falchion, großes Sax)
  • alle bäuerlichen Werkzeuge (Flegel, Sensen, Piken, Gabeln, Forken etc.);
  • normale Axt;
  • Helmbarten oder Hellebarden;
  • Dolche, Messer, Saxe, Falchion;
  • Bogen und Pfeil;
  • Armbrust und Bolzen;
  • Feuerwaffen (Hakenbüchsen und Kanonen), die aber sehr selten sind.

Fehdewesen

Allgemeines

Die ‚Fehde‘ (auch als Wehr, inimicitia oder kleyne Reiterey – im Gegensatz zum Krieg, der grosze Reiterey genannt wird – bezeichnet) ist eine althergebrachte Form der eigenhändigen Rechtsdurchsetzung in Grenzbrueck ohne Anrufung eines Gerichts oder Anklage. Das Recht, Fehde zu führen, steht in Grenzbrueck allen freien Männern ritterlichen Standes zu. Bauern, einzelne Stadtbewohner, Cleriker, Fremdländer und Minderjährige sind davon ausgeschlossen. Als Fehdegegner kommen ferner auch ganze Städte in Betracht, wenn beispielsweise eine Stadt dem sie umwohnenden Adel oder umgekehrt der jeweilige Landesherr einem widerspenstigen Stadtrath eine Fehde ansagt. Manche Städte, die häufig in Fehden verwickelt sind, führen sogar regelrechte Verzeichnisse von Fehdebriefen (sog. Absageverzeichnys), um nicht den Überblick über Zahl und Art ihrer Feinde zu verlieren. Unter den Fehdeberechtigten sind üblicherweise aber nur diejenigen Adligen, die sich gegen andere überhaupt zu verteidigen können, in der Lage, eine Fehde zu führen. Streng genommen sind dies nur Burgbesitzer, die den Anforderungen entsprechen können. Man muß daher die ‚ritterliche Fehde‘ von der gemeynen Blutrache und der Sippenfehde (auch als Todtfehde oder Todtfeyndschaft bezeichnet) unterscheiden. In Grenzbrueck ist nur die ritterliche Fehde geduldet, Blutrache oder Sippenfehde sind Formen des Landfriedensbruchs und werden streng geahndet, kommen aber gleichwohl vor. Die Ritterfehden stellen territorial und zeitlich begrenzte Auseinandersetzungen dar, die als eine Art Kleinkrieg ausgetragen werden und sich vor allem auf zerstörerische Raubzüge beschränken. Die Fehdeparteien sind in der Regel bemüht, aufwendige und v.a. kostspielige offene Feldschlachten (also echte Kriegszüge) zu vermeiden. Daher finden die Kämpfe zwischen den zerstrittenen Seiten zumeist im Umfeld ihrer Burgen statt. Nur während der großen Fehden von 1276 bis 1280 und 1312 bis 1317 zwischen den Städten Gloys, Schindeln Quellbach und ganzen Ritterbünden kam es bislang zu verheerenden Schlachten, in die ganze Landstriche verwickelt waren.

Fehdegrund

Für eine Ritterfehde muss nicht stets ein grobes Vergehen des Befehdeten vorliegen. Zwar muss ganz allgemein ein rechtlich anerkannter Grund für die Fehde vorliegen, doch können Anlässe zu einer Fehde die vielfältigsten Vorfälle sein: Besitzstreitigkeiten, Handgreiflichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Verleumdungen und Beleidigungen. Oft geht der Fehde auch ein Gerichtsverfahren voraus. Dann bilden eine abgewiesene Klage oder ein verweigertes Gerichtsurteil den Fehdegrund für den ggf. dort Unterlegenen. Der einfache Vorwurf, man habe „wider das Recht“ gehandelt oder auch eine Niederlage im Turnier können manche Ritter so erzürnen, dass sie zum Fehdehandschuh greifen.

Fehdehandlungen und Fehdeziele

Ziel des Fehdeführenden ist es, den Befehdeten zu zwingen, seinen Rechtsanspruch anzuerkennen und sich zu einer Einigung bereit zu erklären (im Gegensatz zur unrechtmäßigen Blutrache oder Sippenfehde, die auf die Tötung des Befehdeten und auf Ausrottung dessen Geschlechts gerichtet sind). Lässt sich der Befehdete hierauf nicht ein, versucht der Fehdeführende ihm möglichst großen Schaden zuzufügen, wenn nötig ihn sogar wirtschaftlich zu ruinieren (‚Schaden trachten‘). Dazu ist dem Fehdeherrn üblicherweise nahezu jedes Mittel Recht. So kommt es zu oft zu Raub, Plünderung, Heimsuchung, Hausfriedensbruch und Brandstiftung, die sich gegen alle herrschaftlichen Gebäude und Besitzungen des Befehdeten richten können. Die herrschaftlichen Einkünfte werden geraubt und für sich selbst beansprucht. Tötungen (etwa der Soldaten der Fehdeparteien) müssen als unvermeidliche Begleiterscheinung der Kampfhandlungen hingenommen werden. Leidtragende der Plünderungen und Verwüstungen sind damit zuerst und vor allem die Bauern. Üblicherweise werden die bäuerlichen Hausräte ausgeplündert, die Bauern selbst und manchmal ihre ganzen Familien verschleppt oder getötet. Dieses als ‚Bauernschinden‘ bezeichnete Verhalten dient einerseits dazu, regelmäßig die Versorgung der Belagerten zu kappen und den Burgherrn zu schädigen, zum anderen kann auf diese Weise, eigene Vorräte für seine Truppen aufstocken. Dörfer, Bauernhäuser, Scheunen und Ställe vor und in der Nähe der Burg werden daher zuerst Opfer von Plünderungen und Brandstiftungen. Felder, Wiesen und Gärten werden verwüstet, das Vieh entwendet, Obstbäume gefällt, Weinstöcke herausgerissen und Unkraut in die Äcker gesät. Hauptangriffspunkt ist aber im Übrigen die Burg als Inbegriff von Macht und Besitz des Adels. Mit ihrer Eroberung ist der Sieg erst errungen und der Unterlegene kann zu Sühneleistungen und Schadenersatz gezwungen werden. Eine Inbesitznahme der Burg ist hingegen weder geplant noch rechtlich möglich. Das „Fehderecht“ kennt zwar die Burgzerstörung als Mittel der Auseinandersetzung, nicht aber deren Wegnahme! Es ist ferner streng verboten, die Steine einer zerstörten Burg mitzunehmen. Der Sieger raubt sie zwar aus, nimmt die Bewohner als Geisel, steckt die Burg vielleicht auch in Brand oder läßt sie schleifen. Dieser rein wirtschaftliche Schaden kann für den Befehdeten schon den materiellen Ruin bedeuten. Daher darf er zumindest darauf vertrauen, dass er die Ruine behielt, wenn er die Forderungen des Siegers erfüllt. Ob es dem Unterlegenen dann gelingt, seine zerstörte Burg wieder nutzbar zu machen, hängt wesentlich von den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Möglichkeiten ab. Die Fehdeführung in Grenzbrueck fordert schließlich die Einhaltung unterschiedlicher Regeln, die bestimmte Handlungen während der Fehde dulden oder auch ächten.

Fehdeankündigung

Gemäß dem Reichstagsregularium muss die Fehde, um rechtmäßig zu sein, durch eine förmliche Kriegserklärung, die sog. Absage oder Auf- bzw. Widersage, unter Nennung eines gerechten Fehdegrundes eingeleitet werden. Mit der Absage kündigt man alle bestehenden Bindungsverhältnisse an die gegnerische Partei auf und erklärt den Kriegszustand, der frühestens drei Tage, nachdem die Fehde dem Fehdegegner persönlich oder an dessen gewöhnlichem Wohnsitz eröffnet wurde (durch öffentliche Kundbarmachung, bspw. Anschlagen eines Fehdebriefs etc.), jederzeit in Kampfhandlungen übergehen kann. Die Ankündigung und die Einhaltung der genannten Frist legitimiert letztlich die nachfolgenden Handlungen als rechtskonforme Selbsthilfe. Bei Nichteinhaltung dieser Formalitäten begeht man einen Akt willkürlicher Gewalt, eine „unrechte Fehde“, was als großes Unrecht und Landfriedensbruch angesehen wird und schwerwiegende Strafen nach sich ziehen kann. Die Einhaltung der oben genannten Friedenspflicht wird natürlich auch oft unterlaufen. Entweder wird der Fehdebrief vordatiert oder verspätet abgeliefert oder an einem „Nebenwohnsitz“ des Gegners abgegeben, so dass er diesen erst dann erreicht, wenn ihm kaum noch Gelegenheit zu wirkungsvollen Vorbereitungen bleibt. Die Fehdeerklärung kann in vielerlei Art und Weise erfolgen. Wichtig ist stets, dass ausreichend ‚leumündige‘ Zeugen vorhanden sind, um später beweisen zu können, dass es sich um eine gerechte Fehde handelte. Die Erklärung wird manchmal mündlich durch einen Boten überbracht, der ein entblößtes, manchmal sogar blutiges Schwert trägt. In anderen Fällen wird die Absage schriftlich mittels eines Fehdebriefes, den der Bote an das Burgtor heftet oder auf der Lanzenspitze überreicht, übermittelt. Der Fehdebrief ist in der Regel teils höflich, teils aber auch recht grob formuliert. Er enthält die Anrede des Gegners und die Nennung des Absenders, üblicherweise (da durch Gesetz vorgeschrieben) auch den Streitgegenstand und die Namen der an der Auseinandersetzung beteiligten Personen. Verwandte und Vasallen, die nicht angegriffen werden sollten, werden ebenfalls namentlich aufgeführt. Auch die Fehdehelfer erklären in kurzen Briefen ihre Parteinahme für den Fehdeführer. Üblicherweise enthält der Fehdebrief noch einen Hinweis auf die Bewahrung der eigenen Ehre. Mit diesem Passus, etwa mit dem Wortlaut ‚und will desz mein ehre gegen euch und die euren bewahret haben‘, will man die Rechtmäßigkeit der Kampfansage betonen. Im Gegensatz zur heute verbreiteten Meinung wird zur Herausforderung des Gegners der Fehdehandschuh nur in sehr seltenen Fällen hingeworfen.

Unrechte Fehde

Wie bereits erwähnt, ist die Einhaltung der oben beschriebenen Förmlichkeiten wichtig, soll die Fehde als rechtmäßig angesehen werden können. Fällt ein Burgherr etwa dadurch auf, dass er benachbarte Burgen und deren Besitzungen überfällt, ohne förmlich eine Fehde angesagt zu haben, wird dies als ein gewalttätiger und unrechtmäßiger Übergriff betrachtet. Dasselbe gilt auch für die Beraubung von Klöstern, Dörfern, Kaufleuten und Handelsreisenden. In solchen Fällen können die Geschädigten Klage vor dem Reichstag führen. Dieser berät den Vorfall und kann den unrechtmäßig Fehde Führenden zu einem „landschädlichen Herrn“ erklären. Der König ist nun berechtigt, eine Streitmacht, die „Landfriedenswehr“, aufzustellen und vor die Burg des Störenfrieds ziehen lassen. Gegner ist dabei nicht nur der Herr selbst, sondern auch seine Burg, von der die Übergriffe ausgegangen sind. Die Burg wird also personifiziert und als „landschädliches Subjekt“ eingestuft. Der Landfriedenswehr steht es frei, die Burg nach der Eroberung zu schleifen oder für den König in Besitz zu nehmen, der sie als Lehen weitergeben kann. Auf diese Weise können geschickte Vasallen des Königs versuchen, an neue Burgen zu gelangen.

Beendigung der Fehde

Unterliegt der Beschuldigte in der Fehde, ist er regelmäßig gezwungen, die sog. Urfehde zu schwören, d.h. er muss zusichern, den Fehdezustand als beendet zu erklären und von seiner Seite aus auf jegliche Rache zu verzichten. Der Sieger kann dann seine Bedingungen stellen. Wollen beide Parteien die Fehde beenden, auch wenn kein Sieger feststeht, können sie gemeinsam einen Frieden schließen, der durch eine förmliche Sühne (sog. Friedenseid, Sühneid) bekräftigt wird. Man beendet die Feindseligkeiten, ohne dass die einzelnen Fehdehandlungen gegeneinander aufgerechnet werden. Geldforderungen, Gefangenenaustausch u.Ä. wurden in separaten Absprachen ausgehandelt. Die Sühne wird häufig durch einen unbeteiligten Dritten in die Wege geleitet, zuweilen auch von einem Gericht.

Adel verpflichtet!

Die Darstellung eines Adligen bedeutet in Grenzbrueck eine besondere Herausforderung, was Darstellung und Ausrüstung betrifft. Aufgrund der besonderen repräsentativen Funktion eines Adligen bedeutet es, dass dieser sich ganz besonders mit dem Hintergrund und den Vorstellungen vertraut machen muss. Ein Adelsdarsteller sollte zumindest diesen Leitfaden gelesen haben und dadurch eine grobe Vorstellung von den hier beschriebenen Dingen (Lehenssystem, Recht und Gesetz, Wappenkunde, ritterliches Selbstverständnis, Kriegswesen etc.) haben. Auch sollte er sich mit seinen „Mitadligen“, jedenfalls solchen im näheren Umfeld, einmal beschäftigt haben. Zudem bedeutet die Darstellung eines Adligen bzw. Übernahme eines „Adelsamtes“ aber auch eine besondere „OutTime-Verantwortung“, die umso größer ist, je höher der Adlige im Rang ist und desto größer das von ihm verwaltete Lehen oder Amt (Academie, Clerus) ist. Das beginnt bei den Kronvasallen, die letztlich die „Kümmerer“ und „Motoren“ für ihr jeweiliges Kronvasallentum sein sollten, geht über die Grafen und Barone, die ihre Lehen aktiv ausgestalten und bespielen sollten, bis hinunter zu den Rittern, einfachen Magistern und Moenchen und letztlich den Knappen, Adepten und Novizen, die eine geringere Verpflichtung haben. Diese OutTime-Verantwortung umfasst dabei insbesondere:

  • Erreichbarkeit und Möglichkeiten der Interaktion für die „unterstellten“ Lehensleute; nichts ist Spiel „bremsender“ und frustrierender für die Mitspieler als ein brach liegendes Kronvasallentum und nicht erreichbare höher gestellte Adlige;
  • Regelmäßiger (zumindest einmal in der Woche) Blick ins Forum und ggf. Verfassen von Beiträgen zu neueren Ereignissen, um die Erzählung „Grenzbrueck“ nach vorwärts zu bringen; klar, wir machen LARP, aber wir sind in der Darstellung von bestimmten Ereignissen doch beschränkt; wenn ein enges politisches Geflecht entstehen soll, ist der Austausch unter den Spielern sehr wichtig und dieser ist, wenn nicht durch tatsächliches Ausspielen, was fraglos am besten ist, am zweitbesten durch das Forum oder E-Mails zu erreichen;
  • Beratung der unterstellten Lehensmänner-Darsteller in allen möglichen Fragen;
  • Überzeugende Darstellung und Ausrüstung (je höher der Adlige desto anspruchsvoller werden die an ihn gesetzten Erwartungen, da er eine Vorbildfunktion für die ihm unterstehenden „Lehensmänner“-Darsteller hat). Das beginnt beim InTime-Verhalten (z. B. ganz einfach auch das „InTime bleiben“ während eines Cons) und geht über Kleidung und Rüstung zur sonstigen Ausrüstung (InTime-Geld, Wappenschild, Banner); ferner gehört dazu ggf. auch die „Mit“Ausstattung der Lehensmänner-Darsteller oder Bediensteten (z. B. Tabbert für seinen Herold, der goldene Ring, der dem Ritter als Geschenk beim Lehenseid gegeben wird, die Münzen, die dem Knecht als Sold ausgezahlt werden etc.);
  • Bereitschaft zum Spiel mit („gegen“) andere Adelsdarsteller (insbesondere Intrigen, Verhandlungen, Politik, Fehden, Krieg);
  • Enge Abstimmung mit der SL über Ereignisse, geplante Handlungen etc.; zügige Rückmeldung bei Anfragen der SL, Lieferung von Beiträgen für die MoMendt etc.;
  • Akzeptanz von seitens der SL geplanten Ereignissen, die InTime negative Auswirkungen für den Charakter haben könnten (Es geht nicht um das „Gewinnenwollen“. Die SL will keinen Charakter „mutwillig zerstören“ oder jemanden aus dem Spiel bringen. Auch ein verlorener Krieg, eine Fehde oder ein Kampf tragen zur Charakterentwicklung bei und bieten einen Spielansatz).

Wer sich mit diesen Anforderungen nicht anfreunden kann, sollte überlegen, ob die Darstellung eines (hohen) Adligen für ihn in Frage kommt oder ob er nicht lieber einen niedrigeren Adligen (der nicht so häufig auftaucht bzw. politisches Gewicht hat) darstellen möchte oder einen solchen, der beispielsweise kein eigenes Land besitzt, sondern am Hofe dient.

Die bekanntesten Herrscherhäuser

Die Herrscherhäuser des Landes sind zwiegespalten. Zum einen gibt es uralte Herrscherfamilien, die sich auf Jahrtausende alte Namen und Stammbäume stützen. Zum anderen haben Kriege, Fehden und vor allem das Interregnum Herrscher- und Familien hervorgebracht, die aufgrund persönlicher Befähigung mit Land und Lehen betraut wurden, obwohl sie eigentlich von niederer (adliger oder sogar bürgerlicher) Geburt sind. Die nachfolgenden Adelshäuser sind die politisch einflussreichsten und herausragendsten Familien und sollen daher sehr detailliert ausgearbeitet werden. Daneben gibt es natürlich eine Vielzahl weiterer Adelsgeschlechter, die aber nur eine untergeordnete Rolle spielen werden.

Limest

  • Haus von Limest
  • Das Haus von Arkenwald, Markgraf Jerevan Eliasson und Markgräfin Elena Thalassar von Arkenwald
  • Das Haus von Gruenewald, Ritter Leopold von Gruenewald
  • Das Lehen Quellbach, Ritter Conrad Talon von Quellbach
  • Siebeneschen

Das Groszherzogtum Hohenstaden

Belartha

  • Der Herzog von Belartha

Tiburische Mark

Details

  • von Tibur (darunter 9 Familien, Freiherren)
    • Das Haus von Trutzschwyng
  • Fuersten von Gueldmarck (7 Familien (Freiherren)
  • Fuersten von Firnhertz (8 Familien (Freiherren)
  • Fuersten von Dorntrutz (7 Familien (Freiherren)
  • Fuersten von Grimmfold (6 Familien (Freiherren)
  • Fuersten von Gluthmarck (8 Familien (Freiherren)
  • Fuersten von Groll (5 Familien (Freiherren)

Mendreth

Siegel

Für die größten Häuser des Reiches haben wir eigene Siegel vorgesehen, so dass der (vermeintliche) Urheber eines Schriftstückes schon anhand des verwendeten Siegels erkannt werden kann.


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Stefan 2019/05/12 10:24

it-bereich/nobilitas/start.txt · Zuletzt geändert: 2019/05/12 19:43 von acrulon